Entscheidungs 15Os21/16a (15Os62/16f). OGH, 07-09-2016

ECLIECLI:AT:OGH0002:2016:0150OS00021.16A.0907.000
Date07 Septiembre 2016
Record NumberJJT_20160907_OGH0002_0150OS00021_16A0000_000
Judgement Number15Os21/16a (15Os62/16f)
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Beran als Schriftführer in der Medienrechtssache des Antragstellers Thomas S***** gegen die Antragsgegnerin Fa***** GmbH wegen § 7a und § 7b MedienG, AZ 113 Hv 56/15f des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag der Generalprokuratur auf außerordentliche Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens in Bezug auf das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 10. Februar 2016, AZ 17 Bs 383/15w, sowie über den Antrag der F***** GmbH auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a StPO nach öffentlicher mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Holzleithner, des Vertreters des Antragstellers, Dr. Borbas, und der Antragsgegnerin Mag. Keider, zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung des Antrags der Generalprokuratur wird im außerordentlichen Weg die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens, soweit damit der vom Antragsteller erhobenen Berufung Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Antragsgegnerin wegen Verletzung der Unschuldsvermutung nach § 7b Abs 1 MedienG zur Zahlung einer Entschädigung an den Antragsteller verurteilt wurde, verfügt, das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. Februar 2016, AZ 17 Bs 383/15w, insoweit aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Antragsteller Thomas S***** fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Die Fa***** GmbH wird mit ihrem Antrag auf Erneuerung des Verfahrens auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Der Medienrechtssache des Antragstellers Thomas S***** gegen die Antragsgegnerin Fa***** GmbH, AZ 113 Hv 56/15f des Landesgerichts für Strafsachen Wien, lag ein im periodischen Druckwerk „Fa*****“ am 15. Juli 2015 (Ausgabe 29/15) auf den S 9 ff unter der Überschrift „Einen Koffer mit 70.000 außibracht“ veröffentlichter Artikel zugrunde.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. September 2015 (ON 13), wurden die medienrechtlichen Anträge, die Antragsgegnerin wegen dieser Veröffentlichung zur Zahlung einer Entschädigung (nur) nach §§ 7a Abs 1 und 7b Abs 1 MedienG an den Antragsteller und zur Urteilsveröffentlichung zu verpflichten, abgewiesen.

Der Einzelrichter stellte dazu – soweit im Folgenden von Interesse – nachstehenden Sachverhalt fest:

Der Leser aus dem Kreis der an einer zuspitzenden und kritischen Berichterstattung über politische Vorgänge interessierten und tendenziell linksliberal eingestellten Personen mit überdurchschnittlicher Bildung versteht die Veröffentlichung soweit hier wesentlich so, dass die Staatsanwaltschaft bei einer Hausdurchsuchung geheime Verträge des Bundesgeschäftsführers der F***** gefunden habe. Dieser sei Gesellschafter eines Unternehmens gewesen, das Steuergelder über Regierungsinserate in die Parteikasse der F***** hätte umleiten sollen. Bei der Hausdurchsuchung habe die Justiz spektakuläre Dokumente sichergestellt, die auf eine Korruptionsaffäre in der Führungsetage der F***** hindeuteten. Die beschlagnahmten Akten belegten, dass K***** über einen Treuhänder heimlicher Hälfteeigentümer einer Werbeagentur gewesen sei, die einst Jörg H***** und heute Heinz-Christian St***** betreute. Als K***** die Hälfte der Firma besessen habe, habe sein Mitgeschäftsführer, der Antragsteller, mit der F***** vereinbart, dass er 20 % des Auftragsvolumens von Kärntner Regierungsinseraten an die Partei weiterreichen werde. Damit K***** nicht öffentlich aufscheine, habe der Antragsteller dessen Firmenanteile und Grundstücke als Treuhänder gehalten. Der Antragsteller solle laut einem seiner Mitarbeiter nicht nur für Uwe Sc***** Gelder aus der Staatskasse abgezweigt haben, sondern auch St***** 70.000 € in einem Koffer überbracht haben, was St***** entschieden bestreite.

[…]

Der Leser versteht die Veröffentlichung insgesamt so, dass der Antragsteller im Verdacht stehe, über Jahre zur Untreue von Verantwortlichen des Landes Kärnten mit einem hohen Schaden beigetragen zu haben, indem er dem Land Kärnten namens der „id*****“ Werbeagentur GmbH nicht gerechtfertigte und/oder überhöhte Rechnungen gestellt habe, die Mitarbeiter des Landes...

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