Entscheidungs 15Os27/19p. OGH, 10-04-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00027.19P.0410.000
Judgement Number15Os27/19p
Record NumberJJT_20190410_OGH0002_0150OS00027_19P0000_000
Date10 Abril 2019
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. April 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rögner als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Erich I***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Dezember 2018, GZ 21 Hv 55/19p-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erich I***** – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde relevant – nach § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Danach hat er von Sommer 2017 bis Mitte August 2018 in Wien unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einem paranoid-psychotischen Zustandsbild bei einer unbehandelten anhaltenden wahnhaften Störung F 22 mit eingeschränktem Realitätsbezug, verstärkt durch eine dementielle Entwicklung, in einer nicht mehr exakt feststellbaren Mehrzahl von Angriffen seine Ehegattin Barbara I***** mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar durch die sinngemäßen Äußerungen, er haue ihr „eine Gscheite rein“, er haue ihr den Schädel ein, er haue sie die Treppe runter, er kriege sie noch dran, sohin Taten begangen, die als Verbrechen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, die ihr Ziel verfehlt.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch Abweisung der in der Hauptverhandlung am 11. Dezember 2018 gestellten Anträge auf Ladung der Zeugen Barbara und Daniel I***** (ON 52 S 15) Verteidigungsrechte des Betroffenen nicht geschmälert. Die Vernehmung dieser Zeugen wurde zum Beweis dafür begehrt, dass der Betroffene...

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