Entscheidungs 15Os30/17a. OGH, 24-05-2017
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2017:0150OS00030.17A.0524.000 |
Judgement Number | 15Os30/17a |
Date | 24 Mayo 2017 |
Record Number | JJT_20170524_OGH0002_0150OS00030_17A0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Melounek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dierk T***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 22 Hv 34/16y des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
In dem aufgrund einer am 4. Oktober 2013 bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck eingelangten Anzeige des Mag. Hans G***** (ON 2) eingeleiteten Strafverfahren wurde Dierk T***** mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 31. Juli 2015 (ON 67) des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB und des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde das Urteil mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 22. März 2016 (AZ 11 Os 149/15v) zum Teil aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.
In der Folge wurde der Angeklagte mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 4. August 2016, (nunmehr:) GZ 22 Hv 34/16y-93, das auch einen Freispruch enthält, unter Einbeziehung der bereits rechtskräftigen Teile des im ersten Rechtsgang ergangenen Schuldspruchs (Verbrechen des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB) zusätzlich des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB schuldig erkannt.
Der Schuldspruch wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 13. Dezember 2016, AZ 11 Os 134/16i, rechtskräftig, der Berufung des Angeklagten, in der er unter anderem den Milderungsgrund der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer (§ 34 Abs 2 StGB) reklamierte, gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Entscheidung vom 9. Februar 2017, AZ 7 Bs 7/17p, nicht Folge.
Ersichtlich gegen diese Entscheidung wendet sich der Erneuerungsantrag des...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN