Entscheidungs 15Os30/17a. OGH, 24-05-2017

ECLIECLI:AT:OGH0002:2017:0150OS00030.17A.0524.000
Judgement Number15Os30/17a
Date24 Mayo 2017
Record NumberJJT_20170524_OGH0002_0150OS00030_17A0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Melounek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dierk T***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 22 Hv 34/16y des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

In dem aufgrund einer am 4. Oktober 2013 bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck eingelangten Anzeige des Mag. Hans G***** (ON 2) eingeleiteten Strafverfahren wurde Dierk T***** mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 31. Juli 2015 (ON 67) des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB und des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde das Urteil mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 22. März 2016 (AZ 11 Os 149/15v) zum Teil aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

In der Folge wurde der Angeklagte mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 4. August 2016, (nunmehr:) GZ 22 Hv 34/16y-93, das auch einen Freispruch enthält, unter Einbeziehung der bereits rechtskräftigen Teile des im ersten Rechtsgang ergangenen Schuldspruchs (Verbrechen des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB) zusätzlich des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Der Schuldspruch wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 13. Dezember 2016, AZ 11 Os 134/16i, rechtskräftig, der Berufung des Angeklagten, in der er unter anderem den Milderungsgrund der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer (§ 34 Abs 2 StGB) reklamierte, gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Entscheidung vom 9. Februar 2017, AZ 7 Bs 7/17p, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Ersichtlich gegen diese Entscheidung wendet sich der Erneuerungsantrag des...

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