Entscheidungs 15Os33/23a. OGH, 24-05-2023

CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
ECLIECLI:AT:OGH0002:2023:0150OS00033.23A.0524.000
Date24 Mayo 2023
Record NumberJJT_20230524_OGH0002_0150OS00033_23A0000_000
Judgement Number15Os33/23a
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz, Dr. Mann und Dr. Sadoghi in Gegenwart des Schriftführers Mag. Wunsch im Verfahren zur Unterbringung der * D* in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. Jänner 2023, GZ 55 Hv 112/22zKwapinski, Mag. Fürnkranz, Dr. Mann und Dr. Sadoghi in Gegenwart des Schriftführers Mag. Wunsch im Verfahren zur Unterbringung der * D* in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. Jänner 2023, GZ 55 Hv 112/22z-55, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * D* gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil sie am 29. August 2020 in W* unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer akuten Psychose im Rahmen einer bestehenden paranoiden Schizophrenie, den Polizeibeamten * M** D* gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil sie am 29. August 2020 in W* unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer akuten Psychose im Rahmen einer bestehenden paranoiden Schizophrenie, den Polizeibeamten * M*

I./ mit Gewalt an Amtshandlungen zu hindern versucht hat, und zwarrömisch eins./ mit Gewalt an Amtshandlungen zu hindern versucht hat, und zwar

A./ an der Vollziehung ihrer Festnahme nach § 35 A./ an der Vollziehung ihrer Festnahme nach Paragraph 35, Z 3 VStG, indem sie ihn im Halsbereich kratzte;

B./ an ihrer Verbringung in den Arrestantenwagen, indem sie ihm einen Tritt gegen den Unterleib versetzte;

II./ während der Vollziehung seiner...

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