Entscheidungs 15Os35/21t. OGH, 23-04-2021

ECLIECLI:AT:OGH0002:2021:0150OS00035.21T.0423.000
Date23 Abril 2021
Judgement Number15Os35/21t
Record NumberJJT_20210423_OGH0002_0150OS00035_21T0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen J***** F***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 8. September 2020, GZ 20 Hv 67/20k-31, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde J***** F***** eines Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB und mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (1./; US 2 iVm US 20), mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (2./), mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (3./) und mehrerer Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach § 208 Abs 1 StGB (4./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in A***** und W***** von Anfang März 2019 bis Ende März 2020

1./ mit seiner am ***** 2009 geborenen Großnichte und Stiefenkelin L***** G***** den Beischlaf sowie dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er zumindest einmal seinen Penis in ihre Scheide einführte und sie in mehrfachen Angriffen digital oder mit der Zunge vaginal penetrierte, wobei „die Tat“ eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung in Form einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Angstsymptomatik mit Hyperarousal, Vermeidungsverhalten sowie „Affektinkonsistenz“ von neun Wochen, zur Folge hatte,

2./ außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung von der Genannten an sich vornehmen lassen, indem sie sich auf seinen entblößten Penis setzen...

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