Entscheidungs 15Os35/23w. OGH, 24-05-2023
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2023:0150OS00035.23W.0524.000 |
Judgement Number | 15Os35/23w |
Date | 24 Mayo 2023 |
Record Number | JJT_20230524_OGH0002_0150OS00035_23W0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz, Dr. Mann und Dr. Sadoghi als weitere Richter in Gegenwart des Mag. Wunsch als Schriftführer in der Strafsache gegen A* R* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 6. Dezember 2022, GZ 22 Hv 42/22zKwapinski, Mag. Fürnkranz, Dr. Mann und Dr. Sadoghi als weitere Richter in Gegenwart des Mag. Wunsch als Schriftführer in der Strafsache gegen A* R* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 6. Dezember 2022, GZ 22 Hv 42/22z-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* R* eines Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* R* eines Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB idgF und zweier Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2013/116 (II./) sowie eines Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 „und Abs 2“ StGB (I./) schuldig erkannt. Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl römisch eins 2013/116 (römisch II./) sowie eines Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, „und Absatz 2 “, StGB (römisch eins./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er im Zeitraum von 1. Juni 2009 bis 8. März 2022 in T*
I./ gegen seine Ehefrau M* R* durch fortdauernde körperliche Misshandlungen und Körperverletzungen sowie andere strafbare Handlungen gegen die Freiheit mit Ausnahme der strafbaren Handlungen nach §§ 107a, 108 und 110 eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt,...
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