Entscheidungs 15Os42/19v. OGH, 10-04-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00042.19V.0410.000
Date10 Abril 2019
Judgement Number15Os42/19v
Record NumberJJT_20190410_OGH0002_0150OS00042_19V0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. April 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rögner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jürgen S***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen die Anordnung der Vorführung zum Strafantritt im Verfahren AZ 7 Hv 116/16t des Landesgerichts Wels nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Jürgen S***** wurde mit Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 1. Februar 2018, GZ 7 Hv 116/16t-165, des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 iVm § 161 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Ein – nach Rechtskraft der Entscheidung (zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vgl AZ 15 Os 65/18z) gestellter – Antrag des Verurteilten auf Aufschub des Strafvollzugs wegen Vollzugsuntauglichkeit wurde mit Beschluss des Landesgerichts Wels vom 21. Dezember 2018 (ON 216) abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen...

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