Entscheidungs 15Os42/23z. OGH, 24-05-2023

CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
ECLIECLI:AT:OGH0002:2023:0150OS00042.23Z.0524.000
Date24 Mayo 2023
Record NumberJJT_20230524_OGH0002_0150OS00042_23Z0000_000
Judgement Number15Os42/23z
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz, Dr. Mann und Dr. Sadoghi in Gegenwart des Schriftführers Mag. Wunsch in der Strafsache gegen * P* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * Y* sowie die Berufungen des Angeklagten * P* und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 12. Dezember 2022, GZ 61 Hv 85/22wKwapinski, Mag. Fürnkranz, Dr. Mann und Dr. Sadoghi in Gegenwart des Schriftführers Mag. Wunsch in der Strafsache gegen * P* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * Y* sowie die Berufungen des Angeklagten * P* und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 12. Dezember 2022, GZ 61 Hv 85/22w-122, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten * Y* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil, das auch Schuldsprüche weiterer Angeklagter enthält, wurde * Y* der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I./1./ und 2./) und der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB (II./1./ und 2./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch Schuldsprüche weiterer Angeklagter enthält, wurde * Y* der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (römisch eins./1./ und 2./) und der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB (römisch II./1./ und 2./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er

I./ mit Gewalt, zu römisch eins./ mit Gewalt, zu 1./ zudem durch Entziehung der persönlichen Freiheit, nachstehende Personen zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung...

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