Entscheidungs 15Os48/17y. OGH, 23-08-2017

ECLIECLI:AT:OGH0002:2017:0150OS00048.17Y.0823.000
Record NumberJJT_20170823_OGH0002_0150OS00048_17Y0000_000
Date23 Agosto 2017
Judgement Number15Os48/17y
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Limberger, LL.M., als Schriftführer in der Strafsache gegen Gabriel V***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 3, § 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Neculai-Costel B***** gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 9. Februar 2017, GZ 11 Hv 90/16p-472a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten B***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen – auch rechtskräftige Freisprüche enthaltenden – Urteil wurde Neculai-Costel B***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 3, § 15 StGB (I./), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (II./) und mehrerer Verbrechen und eines Vergehens „der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB“ (erkennbar gemeint [US 7, 16]: mehrerer Verbrechen im bezeichneten Sinn und eines Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB; III./) schuldig erkannt.

Danach hat er

I./ von 29. Oktober bis 11. Dezember 2015 in K***** und anderen Orten „im bewussten und gewollten Zusammenwirken“ mit den teils abgesondert verfolgten, teils bereits rechtskräftig verurteilten Gabriel V*****, Claudiu P*****, Pericle S***** und Catalin C***** und zumindest einem weiteren bislang unbekannten Täter als Mitglied eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der auf die wiederholte Begehung von Diebstählen durch Einbruch in Wohnstätten ausgerichtet war, mithin einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) zumindest eines anderen Mitglieds der Vereinigung, fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden...

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