Entscheidungs 15Os5/19b. OGH, 17-10-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00005.19B.1017.000
Judgement Number15Os5/19b
Record NumberJJT_20191017_OGH0002_0150OS00005_19B0000_000
Date17 Octubre 2019
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jukic als Schriftführerin in der Strafsache gegen Levent A***** wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 29. August 2018, GZ 13 Hv 12/18w-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Levent A***** des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (1./) und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a „Z 1, 2, 3“ StGB (2./) schuldig erkannt.

Danach hat er sich

1./ zumindest am 4. August 2013 in W***** als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) an einer terroristischen Vereinigung, nämlich dem Islamischen Staat (im Folgenden: IS), in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert, indem er auf seinem Facebook-Account das Video „Cihad‘i anlatan siir“ (übersetzt: „Ein Gedicht, das über den Dschihad erzählt“) teilte, das einen Reiter mit einer IS-Flagge zeigt, bereits am Startbild mit dem Namen des IS-Anführers „Abu Omar Albaghdadi“ versehen ist und in weiterer Folge bewaffnete IS-Anhänger zeigt und den Märtyrertod verherrlicht;

2./ durch die zu 1./ genannte Handlung an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, die dadurch eine...

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