Entscheidungs 15Os5/20d. OGH, 04-03-2020
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00005.20D.0304.000 |
Judgement Number | 15Os5/20d |
Date | 04 Marzo 2020 |
Record Number | JJT_20200304_OGH0002_0150OS00005_20D0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Dr. Schöll als Schriftführer in der Strafsache gegen Evgheni B***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. Dezember 2019, GZ 84 Hv 63/19b-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Evgheni B***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (I./), der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II./) und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (III./) schuldig erkannt.
Danach hat er am 22. September 2019 in W*****
I./ Peter G***** mit Gewalt gegen seine Person unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, nämlich dessen Rucksack mit darin befindlicher Geldbörse samt Bargeld von 1,05 Euro, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er das Opfer mit einem metallenen Tretroller niederschlug, ihm, als dieses auf dem Boden lag, einen Tritt gegen den Bauch versetzte und sodann mit dessen Rucksack weglief;
II./ durch die unter Punkt I./ genannte Tat eine E-Card sowie eine „Gesundheitskarte“, beide ausgestellt auf Peter G*****, somit Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache oder eines Rechts gebraucht werden;
III./ durch die unter Punkt I./ genannte Tat ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, nämlich die Bankomatkarte des Peter G*****, mit dem Vorsatz, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt.
Die dagegen aus § 281 Abs 1...
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