Entscheidungs 15Os5/20d. OGH, 04-03-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00005.20D.0304.000
Judgement Number15Os5/20d
Date04 Marzo 2020
Record NumberJJT_20200304_OGH0002_0150OS00005_20D0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Dr. Schöll als Schriftführer in der Strafsache gegen Evgheni B***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. Dezember 2019, GZ 84 Hv 63/19b-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Evgheni B***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (I./), der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II./) und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (III./) schuldig erkannt.

Danach hat er am 22. September 2019 in W*****

I./ Peter G***** mit Gewalt gegen seine Person unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, nämlich dessen Rucksack mit darin befindlicher Geldbörse samt Bargeld von 1,05 Euro, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er das Opfer mit einem metallenen Tretroller niederschlug, ihm, als dieses auf dem Boden lag, einen Tritt gegen den Bauch versetzte und sodann mit dessen Rucksack weglief;

II./ durch die unter Punkt I./ genannte Tat eine E-Card sowie eine „Gesundheitskarte“, beide ausgestellt auf Peter G*****, somit Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache oder eines Rechts gebraucht werden;

III./ durch die unter Punkt I./ genannte Tat ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, nämlich die Bankomatkarte des Peter G*****, mit dem Vorsatz, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1...

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