Entscheidungs 15Os55/19f (15Os83/19y). OGH, 10-07-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00055.19F.0710.000
Judgement Number15Os55/19f (15Os83/19y)
Date10 Julio 2019
Record NumberJJT_20190710_OGH0002_0150OS00055_19F0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Oshidari sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Strafsache gegen Hermann K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatbeteiligten Erich S***** und Sabrina T***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 10. September 2018, GZ 28 Hv 61/18s-80, ferner über den Antrag der genannten Privatbeteiligten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hermann K***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er von 1. Juli 2013 bis 30. April 2015 in W***** und anderen Orten als Geschäftsführer der C***** GmbH mit dem Vorsatz, „sich und die von ihm vertretenen Gesellschaften“ unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen, (mehr als 100) im Urteil genannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die durch fiktive, ohne wirtschaftliche Grundlage erfolgte Abrechnungen gestützte Vorgabe, frühere von der C***** GmbH durchgeführte Projekte (insbesondere „K*****-Residence Sch*****“, „R*****“ und „Büro- und Wohnoase W*****“) seien mit erheblichen Gewinnen realisiert worden, die Darlehen würden für die jeweiligen Immobilienprojekte verwendet, eine Beteiligung an Verlusten erfolge nicht und sie erhielten jedenfalls die Nominale der „partiarischen Darlehen“ zurückbezahlt, wobei „der Investitionsbetrag nach Erreichen des vollen Investitionsvolumens grundbücherlich...

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