Entscheidungs 15Os56/06h. OGH, 12-12-2006

ECLIECLI:AT:OGH0002:2006:0150OS00056.06H.1212.000
Date12 Diciembre 2006
Judgement Number15Os56/06h
Record NumberJJT_20061212_OGH0002_0150OS00056_06H0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Szilard M***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten und des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. Februar 2006, GZ 124 Hv 88/05b-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Szilard M***** - teilweise abweichend von der auch auf einen Schuldspruch wegen des nach Ansicht der Staatsanwaltschaft idealkonkurrierend verwirklichten Finanzvergehens der vorsätzlichen Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit a FinStrG gerichteten Anklage (ON 7) - des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt. Danach hat er am 12. Oktober 2004 im Bereich des Zollamtes Wien „vorsätzlich Sachen, die zugleich auch Gegenstände des Tabakmonopols sind, nämlich 90.000 Zigaretten der Marke Meine Sorte, 120.000 Zigaretten der Marke Memphis Blue und 20.000 Zigaretten der Marke Memphis Classic, hinsichtlich derer zuvor durch nicht ausgeforschte Täter das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs 1 lit a FinStrG begangen worden war, an sich gebracht", wobei sich der strafbestimmende Wertbetrag auf 37.946,32 Euro beläuft.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpfen der Angeklagte aus Z 5 und 9 lit a sowie das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz aus Z 5, 7 und 11 des § 281 Abs 1 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerden.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Nach den im Urteil getroffenen Feststellungen befand sich der Angeklagte am 12. Oktober 2004 gegen 18.15 Uhr in Wien 22., Leonard Bernstein Straße Nr. 4 bis 6, in der Tiefgarage. Weil er dort den Verdacht erweckte, einen PKW-Einbruch verübt zu haben, wurde die Polizei verständigt. Die Beamten forderten Szilard M***** zur Ausweiskontrolle auf und führten eine Personsdurchsuchung durch, wobei sie 14.000 Euro Bargeld fanden, das er eingesteckt hatte. Das Fahrzeug, in dem der Angeklagte zuvor beobachtet worden war, ein KKW der Marke Hyundai, wurde von den Beamten durchsucht. Dabei entdeckten sie die vorstehend genannten 230.000 Zigaretten.

Dem Urteil zufolge war der Angeklagte „zu dem Zweck in der gegenständlichen Tiefgarage am Fahrersitz des Hyundai aufhältig, weil er vorhatte, im Auftrag eines nicht ausgeforschten ungarischen Staatsangehörigen namens ‚Bela' die im Hyundai befindlichen 230.000 Stück Zigaretten in einen schwarzen PKW VW-Passat, dessen Eintreffen gegen 18.30 Uhr … geplant war, umzuladen". Die Zigaretten waren in Österreich erzeugt, nach Rumänien exportiert und in die Europäische Union geschmuggelt worden (US 5 f).

Die damit verbundene Konstatierung, wonach der Angeklagte „wusste, dass sich in den gegenständlichen Kartons geschmuggelte Zigaretten befinden", und er die „Absicht" hatte, „die im Hyundai sichergestellten geschmuggelten Zigaretten an einen nicht ausgeforschten weiteren Täter, der mit einem VW Passat in diese Tiefgarage hätte kommen sollen, zu übergeben" (US 6 f), entbehrt nach Ansicht des...

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