Entscheidungs 15Os64/19d. OGH, 10-07-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00064.19D.0710.000
Record NumberJJT_20190710_OGH0002_0150OS00064_19D0000_000
Judgement Number15Os64/19d
Date10 Julio 2019
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Strafsache gegen Jennifer S***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Geschworenengericht vom 19. März 2019, GZ 39 Hv 119/18v-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Jennifer S***** des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB (1./), des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (2./) und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie am 2. Oktober 2018 in N*****

1./ „Simone Sc***** durch Erfassen mit beiden Händen am Halsbereich und massives Würgen des am Boden liegenden Opfers, während sie auf ihr saß, wobei diese zahlreiche oberflächliche Hautrötungen mit oberflächlichen Hautabschürfungen an beiden seitlichen Halsregionen sowie über dem Kehlkopfvorsprung, hier insbesondere auch Kratzern ähnelnd, erlitt, zu töten versucht;

2./ durch wiederholtes Losreißen mit den Armen sowie Winden und Versteifen ihres Körpers und Versetzen eines Stoßes mit beiden Händen gegen den Körper des GI Hannes R*****, somit mit Gewalt, [Beamte, nämlich] RI Barbara Z*****, Asp Viktoria A***** und GI Hannes R***** an einer Amtshandlung, nämlich der Durchsetzung ihrer Festnahme, zu [ver]hindern versucht;

3./ durch wiederholtes Losreißen mit den Armen sowie Winden und Versteifen ihres Körpers RI Barbara Z***** vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch RI Barbara Z***** Hämatome an der Innenseite des rechten Knies, eine Schleimbeutelentzündung an der Kniescheibe sowie schwere Prellungen und Abschürfungen am rechten Bein erlitt...

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