Entscheidungs 15Os65/19a. OGH, 10-07-2019
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00065.19A.0710.000 |
Judgement Number | 15Os65/19a |
Record Number | JJT_20190710_OGH0002_0150OS00065_19A0000_000 |
Date | 10 Julio 2019 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Oshidari sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Strafsache gegen Alois V***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 5. Februar 2019, GZ 36 Hv 124/18g-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alois V***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB „in der Fassung vor dem SexualStrÄG 2013“ (I./) und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (II./) schuldig erkannt.
Danach hat er im Sommer 2010 in B*****
I./ an seiner am ***** geborenen, somit unmündigen Enkeltochter C***** außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem er sie im Vaginalbereich mit seiner Zunge leckte, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) der C*****, und zwar eine posttraumatische Belastungsstörung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung, zur Folge hatte;
II./ durch die zu I./ dargestellte Tathandlung mit einer mit ihm in...
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