Entscheidungs 15Os66/20z. OGH, 14-08-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00066.20Z.0814.000
Date14 Agosto 2020
Record NumberJJT_20200814_OGH0002_0150OS00066_20Z0000_000
Judgement Number15Os66/20z
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. August 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen A***** K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Geschworenengericht vom 22. April 2020, GZ 37 Hv 13/20x-85, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde A***** K***** des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 2. Oktober 2019 in G***** J***** K***** zu töten versucht, indem er ihr mit einem Stanleymesser mehrere Schnitte im Bereich des Halses, der Brust und des linken Oberarmes zufügte, „wodurch diese eine Schnittwunde im Nacken, fußwärts der rechten Ohrenregion bis zumindest links der Körpermittellinie, bis ins Unterhautfettgewebe reichend, eine Schnittverletzung an der linken Halsseite, von der Ohrenregion bis zur Drosselgrube reichend, den linken Kopfwendermuskel teilweise durchtrennend, von dieser abzweigend eine Schnittverletzung an der vorderen Halsseite, bis ins Unterhautfettgewebe reichend, von dieser ebenso abzweigend Schnittverletzungen von der Drosselgrube über die Brustbeinregion auf die rechte Brust, bis ins Unterhautfettgewebe reichend, sowie eine kleine oberflächliche Schnittwunde streckseitig am linken Oberarm, wobei diese auch ausgedehnte Schürfwunden linksseitig am Rücken und Schürfwunden und Hautunterblutungen an beiden Knien erlitt, wobei es nur aufgrund Beobachtung und angekündigter gewaltsamer Intervention eines Passanten beim Versuch geblieben ist“.

Die Geschworenen haben die anklagekonform gestellte Hauptfrage bejaht und die Zusatzfrage nach Rücktritt vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) verneint. Eventualfragen nach den Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung (§ 87 Abs 1 StGB) und der schweren...

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