Entscheidungs 15Os67/21y. OGH, 15-09-2021
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2021:0150OS00067.21Y.0915.000 |
Judgement Number | 15Os67/21y |
Date | 15 Septiembre 2021 |
Record Number | JJT_20210915_OGH0002_0150OS00067_21Y0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lampret als Schriftführer in der Strafsache gegen A***** P***** wegen der Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 25. März 2021, GZ 614 Hv 5/20x-111, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil, wurde A***** P***** zweier Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB (I./ und II./) sowie des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (III./) schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
[2] Danach hat er am 1. Juni 2020 in W*****
I./ „I***** C***** zu töten versucht (§ 15 StGB), indem er zu ihr sagte, dass er eine Überraschung für sie habe und sie aufforderte sich umzudrehen und die Augen zu schließen, ein Karambitmesser mit sieben cm langer und spitz zulaufender Klinge zückte und damit auf sie einstechen wollte, wobei es lediglich deshalb beim Versuch blieb, weil I***** C***** im Spiegel sah, wie er das Messer herausnahm, woraufhin sie sofort zur Seite sprang, die Eingangstür öffnete und ihm androhte, umgehend die Polizei zu rufen, weshalb A***** P***** von seinem weiteren Vorhaben Abstand nahm und die Wohnung verließ;
II./ N***** L***** zu töten versucht (§ 15 StGB), indem er ihr mit einem Karambitmesser mit sieben cm langer und spitz zulaufender Klinge zahlreiche Schnitte im Gesicht, am Kopf, im Halsbereich, am Rücken, am linken Oberarm sowie an der rechten Hand zufügte, wodurch diese unter anderem eine rund zehn cm lange klaffende, bis zum Schädelknochen reichende Schnittwunde im rechten...
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