Entscheidungs 15Os67/21y. OGH, 15-09-2021

ECLIECLI:AT:OGH0002:2021:0150OS00067.21Y.0915.000
Judgement Number15Os67/21y
Date15 Septiembre 2021
Record NumberJJT_20210915_OGH0002_0150OS00067_21Y0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lampret als Schriftführer in der Strafsache gegen A***** P***** wegen der Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 25. März 2021, GZ 614 Hv 5/20x-111, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil, wurde A***** P***** zweier Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB (I./ und II./) sowie des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (III./) schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

[2] Danach hat er am 1. Juni 2020 in W*****

I./ „I***** C***** zu töten versucht (§ 15 StGB), indem er zu ihr sagte, dass er eine Überraschung für sie habe und sie aufforderte sich umzudrehen und die Augen zu schließen, ein Karambitmesser mit sieben cm langer und spitz zulaufender Klinge zückte und damit auf sie einstechen wollte, wobei es lediglich deshalb beim Versuch blieb, weil I***** C***** im Spiegel sah, wie er das Messer herausnahm, woraufhin sie sofort zur Seite sprang, die Eingangstür öffnete und ihm androhte, umgehend die Polizei zu rufen, weshalb A***** P***** von seinem weiteren Vorhaben Abstand nahm und die Wohnung verließ;

II./ N***** L***** zu töten versucht (§ 15 StGB), indem er ihr mit einem Karambitmesser mit sieben cm langer und spitz zulaufender Klinge zahlreiche Schnitte im Gesicht, am Kopf, im Halsbereich, am Rücken, am linken Oberarm sowie an der rechten Hand zufügte, wodurch diese unter anderem eine rund zehn cm lange klaffende, bis zum Schädelknochen reichende Schnittwunde im rechten...

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