Entscheidungs 15Os69/19i. OGH, 17-10-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00069.19I.1017.000
Date17 Octubre 2019
Record NumberJJT_20191017_OGH0002_0150OS00069_19I0000_000
Judgement Number15Os69/19i
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jukic als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des DI Wolfgang F***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Geschworenengericht vom 4. März 2019, GZ 35 Hv 52/18t-128, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – im zweiten Rechtsgang (vgl AZ 15 Os 88/18g) – der Antrag der Staatsanwaltschaft abgewiesen, DI Wolfgang F***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB einzuweisen,

weil er von Oktober 2016 bis Juli 2017 in der Justizanstalt S***** öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, den nationalsozialistischen Völkermord geleugnet hat, indem er Schriftstücke mit seinen Behauptungen, wonach er „den Bestand von Zyklon B Gaskammern während der NS-Zeit leugne und es unmöglich sei, dass das NS-Regime sechs Millionen Juden ermordet habe“, untermauert durch sein selbstverfasstes Elaborat „Zyklon B-Menschenvernichtungs-Gaskammern“ mit dem Titel „Naturgesetze versus Gaskammern“ an im Urteil genannte Personen und Institutionen versandte und zu versenden versuchte,

und er dadurch Taten begangen habe, die als Verbrechen nach § 3h VerbotsG mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.

Die Geschworenen haben die Hauptfrage nach (mehreren) Verbrechen nach § 3h VerbotsG (im ersten Rechtsgang) ebenso bejaht wie (nunmehr) die Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB).

Den Unterbringungsantrag wies das Geschworenengericht mit der Begründung ab, dass der Betroffene unter dem Einfluss seiner anhaltenden wahnhaften Störung zwar mit „größter Wahrscheinlichkeit weitere strafbare Handlungen wie die gegenständlichen Tathandlungen“, nicht aber „Gewaltdelikt, qualifizierte Todesdrohungen oder konkrete strafbare Handlungen gegen Leib und Leben“ begehen werde....

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