Entscheidungs 15Os71/19h. OGH, 10-07-2019
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00071.19H.0710.000 |
Judgement Number | 15Os71/19h |
Record Number | JJT_20190710_OGH0002_0150OS00071_19H0000_000 |
Date | 10 Julio 2019 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Strafsache gegen Ervin T***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 26. Februar 2019, GZ 39 Hv 139/18t-61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ervin T***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 12. November 2018 in O***** Gewahrsamsträgern der Raiffeisenbank O***** mit Gewalt gegen eine Person fremde bewegliche Sachen, nämlich 38.901,82 Euro Bargeld, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er dem Bankangestellten Mathias H***** mit der linken Schulter einen Stoß gegen dessen Oberkörper versetzte, sodass dieser zurückweichen musste, wodurch er sich freien Zugang zum Tresor und dem darin verwahrten Bargeld verschaffen und dieses entnehmen konnte.
Der vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Subsumtionsrüge strebt eine Beurteilung der Tat als Vergehen des...
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