Entscheidungs 15Os74/20a. OGH, 13-08-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00074.20A.0813.000
Judgement Number15Os74/20a
Record NumberJJT_20200813_OGH0002_0150OS00074_20A0000_000
Date13 Agosto 2020
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. August 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann im Verfahren zur Unterbringung des S***** S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Mai 2020, GZ 42 Hv 20/19w-84, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde S***** S***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 7. Oktober 2018 in Wien unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte, nämlich einer anhaltenden wahnhaften Störung ICD-10, F22, sowie einer rezidivierenden Depression ICD-10, F33,

A. Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Identitätsfeststellung und seiner Festnahme, zu hindern versucht hat, indem er sich unter Einsatz von Körperkraft durch ruckartige Bewegungen loszureißen versuchte, mit den Armen um sich schlug, wobei er M***** P***** mit der rechten Hand im Bereich der Brust traf, sich am Boden heftig hin und her wälzte und mit den Beinen um sich trat, wobei es nur aufgrund des Einsatzes erheblicher Körperkraft durch mehrere Polizeibeamte beim Versuch blieb;

B. durch die unter Punkt A. genannte Handlung einen Polizeibeamten während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und der Erfüllung...

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