Entscheidungs 15Os75/19x (15Os76/19v). OGH, 11-09-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00075.19X.0911.000
Record NumberJJT_20190911_OGH0002_0150OS00075_19X0000_000
Judgement Number15Os75/19x (15Os76/19v)
Date11 Septiembre 2019
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. September 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Leitner als Schriftführerin im Verfahren zur Auslieferung des Srdan P***** zur Strafverfolgung an die Republik Montenegro, AZ 21 HR 25/18t des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Betroffenen auf Erneuerung des Verfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Graz führt zu AZ 20 Hst 22/18d ein Verfahren zur Auslieferung des Srdan P***** zur Strafverfolgung an die Republik Montenegro.

Nach dem Inhalt des Auslieferungsersuchens steht Srdan P***** im Verdacht, am 27. Oktober 2015 in B***** auf einer Promenade Goran D***** vorsätzlich getötet zu haben, indem er aus dem Raum einer ehemaligen Schießscharte drei Schüsse aus einem halbautomatischen Gewehr abgab, wobei das Opfer von einer Kugel in den Brustbereich getroffen wurde, von der Promenade ins Meer stürzte und die Verletzungen zum Tod führten. Ferner soll er sich am bzw vor dem Tattag eine Waffe, nämlich ein halbautomatisches Gewehr der Marke „Heckler & Koch“, illegal beschafft und getragen haben.

Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 5. Oktober 2018, GZ 21 HR 25/18t-30, wurde die Auslieferung des Srdan P***** zur Strafverfolgung an die Republik Montenegro für (nicht un-)zulässig erklärt.

Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 16. Jänner 2019, AZ 9 Bs 452/18s (ON 40 des HR-Aktes), nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss richtet sich, gestützt auf die Behauptung einer Verletzung im „Grundrecht auf Leben bzw Freiheit und Sicherheit gemäß Art 2 Abs 1 und Art 5 Abs 1 MRK“, der Antrag des Betroffenen auf Erneuerung des Verfahrens nach § 363a StPO (per analogiam; RIS-Justiz RS0122228).

Dazu bringt er vor, es bestehe die konkrete Gefahr, dass er im Fall seiner Auslieferung von Dritten ermordet werde, „zumal Polizei und Justiz in Montenegro nicht in der Lage sind, Verdächtige zu identifizieren und Morde [in Haftanstalten] zu verhindern“.

Eine Auslieferung kann für den...

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