Entscheidungs 15Os81/10s. OGH, 11-08-2010

ECLIECLI:AT:OGH0002:2010:0150OS00081.10S.0811.000
Record NumberJJT_20100811_OGH0002_0150OS00081_10S0000_000
Date11 Agosto 2010
Judgement Number15Os81/10s
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. August 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichthofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mechtler als Schriftführer in der Medienstrafsache des Privatanklägers Heinz-Christian S***** gegen DI Fritz K***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Jänner 2010, GZ 113 Hv 74/09v-11, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Knibbe sowie des Vertreters des Privatanklägers, Dr. Wallner, und des Vertreters des Angeklagten, Mag. Suppan, zu Recht erkannt:

Spruch

Die im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Jänner 2010 enthaltene Anordnung der Urteilsveröffentlichung trotz Unterbleiben der Ladung der Medieninhaberin zur Hauptverhandlung verletzt § 41 Abs 6 erster Satz MedienG sowie § 6 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG und Art 6 Abs 1 MRK.

Das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Ausspruch über die Anordnung der Urteilsveröffentlichung aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Gründe:

Mit einer am 11. September 2009 beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ 113 Hv 74/09v eingebrachten Privatanklage (ON 1) legte (der Bundesparteiobmann der Freiheitlichen Partei Österreichs) Heinz-Christian S***** (dem Generalsekretär der Österreichischen Volkspartei) DI Fritz K***** ein als Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB beurteiltes strafbares Verhalten zur Last, weil er in einem in der Ausgabe der Tageszeitung „Österreich“ vom 2. September 2009 auf Seite 5 mit der Überschrift „VP-General über FP-Chef S*****: ‚Er ist ein Heuchler’“ veröffentlichten Interview behauptet habe, dass „Herr S***** auf seinen Disco-Touren offenbar Jugendliche aufklaubt, um sie dann als Söldner ausbilden zu lassen“.

Erstmals im Schlussvortrag in der Hauptverhandlung vom 12. Jänner 2010 (ON 10/S 11) stellte der Privatanklagevertreter einen Antrag auf Urteilsveröffentlichung (§ 34 Abs 1 erster Satz MedienG).

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12...

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