Entscheidungs 15Os85/20v. OGH, 10-09-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00085.20V.0910.000
Judgement Number15Os85/20v
Record NumberJJT_20200910_OGH0002_0150OS00085_20V0000_000
Date10 Septiembre 2020
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen P***** B***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 2, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten P***** B***** und V***** T***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 25. Mai 2020, GZ 72 Hv 39/20w-78, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten B***** und T***** wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Unterstellung der Tat (auch) unter § 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) StGB, demgemäß auch in den Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnungen) aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt verwiesen.

Im Übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden ebenso wie die Berufung des Angeklagten T***** wegen des Ausspruchs über die Schuld zurückgewiesen.

Mit ihren Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden P***** B***** und V***** T***** je des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls (erg: durch Einbruch) nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 2, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie am 11. November 2019 in G***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren unbekannten Mittätern versucht, fremde bewegliche Sachen, nämlich insgesamt 55.890 Euro Bargeld, Gewahrsamsträgern der D***** durch Sprengung des in der Filiale G***** eingemauerten und verankerten, von außen zugänglichen Bankomaten, sohin durch Aufbrechen eines Behältnisses, mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder andere durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern...

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