Entscheidungs 15Os90/21f. OGH, 15-09-2021

ECLIECLI:AT:OGH0002:2021:0150OS00090.21F.0915.000
Date15 Septiembre 2021
Judgement Number15Os90/21f
Record NumberJJT_20210915_OGH0002_0150OS00090_21F0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lampret als Schriftführer in der Strafsache gegen J***** A***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten N***** K***** sowie über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten A***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 31. März 2021, GZ 110 Hv 29/20h-179, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – N***** K***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (1./b./), des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (2./b./) sowie des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG (4./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in G***** und an anderen Orten

1./ vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt sowie die Überschreitung der Grenzmenge mitumfasste, und zwar

b./ indem er von einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2017 bis zu seiner Festnahme am 6. Dezember 2019 insgesamt mindestens 231 kg Cannabiskraut (26.796 g Delta-9-THC, 1.339 Grenzmengen) sowie 800 g Kokain (240 g Kokain-Base, 16 Grenzmengen) an verschiedene, teils nicht ausgemittelte Abnehmer gewinnbringend veräußerte;

2./ am 6. Dezember 2020 [richtig: 2019] in G***** vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen...

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