Entscheidungs 15Os91/21b. OGH, 24-08-2021

CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
ECLIECLI:AT:OGH0002:2021:0150OS00091.21B.0824.000
Judgement Number15Os91/21b
Date24 Agosto 2021
Record NumberJJT_20210824_OGH0002_0150OS00091_21B0000_000
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. August 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der FOI Bayer als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des J***** F***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 1. Juni 2021, GZ 607 Hv 2/21w-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Korneuburg verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Betroffene auf die aufhebende Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des J***** F***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.

[2] Danach hat er von Sommer 2020 bis zum 21. Jänner 2021 in R***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer anhaltend wahnhaften Störung, beruht, gegen A***** F***** und T***** F***** eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er die Genannten ein bis zwei Mal pro Woche durch die sinngemäßen Äußerungen „I hau di nieder“ und „I daschlog di“, während er ihnen mit drohend erhobenen Händen nachlief, mit einer Verletzung (US 3: am Körper) bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und A***** F***** zudem im Herbst 2020 durch Fußtritte am Körper misshandelte, sohin Taten begangen, die als Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 10 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen ist im Recht.

[4] Sie zeigt (nominell Z 10, der Sache nach Z 9 lit a; vgl RIS-Justiz RS0132762) zutreffend auf, dass dem Urteil ein Rechtsfehler mangels Feststellungen anhaftet.

[5] Die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB setzt die Begehung einer mit (ein...

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