Entscheidungs 15Os93/18t. OGH, 26-09-2018
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2018:0150OS00093.18T.0926.000 |
Date | 26 Septiembre 2018 |
Judgement Number | 15Os93/18t |
Record Number | JJT_20180926_OGH0002_0150OS00093_18T0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. September 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ertl, LL.M, als Schriftführer in der Strafsache gegen David S***** wegen Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 19. April 2018, GZ 612 Hv 18/16b-215, in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin MMag. Jenichl, des Angeklagten David S***** und dessen Verteidigers Mag. Lind zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:
David S***** wird für die ihm zur Last liegenden Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (I./ und II./) unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 143 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme gemäß § 31 Abs 1 und 2 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichts Louny vom 17. Juli 2017, AZ 15 T 136/2016, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von
fünf Jahren
verurteilt.
Mit ihren Berufungen werden die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf die Strafneubemessung verwiesen.
Die Anrechnung der Vorhaft wird dem Erstgericht überlassen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde David S***** zweier Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 143 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf die Urteile des Bezirksgerichts Břeclav vom 14. November 2016, AZ 3 T 140/2016, und des Bezirksgerichts Louny vom 17. Juli 2017, AZ 15 T 136/2016, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt.
Danach hat er in G***** „im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Beitragstäter“ durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung von Waffen, nämlich jeweils einer Faustfeuerwaffe und eines...
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