Entscheidungs 15Os93/18t. OGH, 26-09-2018

ECLIECLI:AT:OGH0002:2018:0150OS00093.18T.0926.000
Date26 Septiembre 2018
Judgement Number15Os93/18t
Record NumberJJT_20180926_OGH0002_0150OS00093_18T0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. September 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ertl, LL.M, als Schriftführer in der Strafsache gegen David S***** wegen Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 19. April 2018, GZ 612 Hv 18/16b-215, in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin MMag. Jenichl, des Angeklagten David S***** und dessen Verteidigers Mag. Lind zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:

David S***** wird für die ihm zur Last liegenden Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (I./ und II./) unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 143 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme gemäß § 31 Abs 1 und 2 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichts Louny vom 17. Juli 2017, AZ 15 T 136/2016, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von

fünf Jahren

verurteilt.

Mit ihren Berufungen werden die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf die Strafneubemessung verwiesen.

Die Anrechnung der Vorhaft wird dem Erstgericht überlassen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde David S***** zweier Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 143 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf die Urteile des Bezirksgerichts Břeclav vom 14. November 2016, AZ 3 T 140/2016, und des Bezirksgerichts Louny vom 17. Juli 2017, AZ 15 T 136/2016, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt.

Danach hat er in G***** „im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Beitragstäter“ durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung von Waffen, nämlich jeweils einer Faustfeuerwaffe und eines...

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