Entscheidungs 15Os93/19v. OGH, 11-09-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00093.19V.0911.000
Date11 Septiembre 2019
Record NumberJJT_20190911_OGH0002_0150OS00093_19V0000_000
Judgement Number15Os93/19v
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. September 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Leitner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sorin D***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster und dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Mai 2019, GZ 34 Hv 8/19x-118, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sorin D***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster und dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in der Nacht vom 24. auf den 25. April 2018 in W***** S***** K***** mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung des Beischlafs und zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich zur Durchführung eines Oralverkehrs an ihm, genötigt, indem er sie einsperrte, ihr Faustschläge ins Gesicht und gegen den Körper sowie Fußtritte und Schläge mit einer Peitsche gegen den Körper versetzte, ihr Bissverletzungen zufügte und ihren Kopf zu seinem Penis drückte und festhielt, wobei die Tat eine an sich schwere Körperverletzung mit einer Gesundheitsschädigung von mehr als 24 Tagen zur Folge hatte, und zwar einen queren Gesichtsschädelbruch auf Höhe der Augenhöhlen beidseits und der Nasenwurzel mit Eröffnung beider Kieferhöhlen, Brüche der Augenhöhlenböden und des Nasengerüstes verbunden mit Blutunterlaufung der Augenlider und Einblutungen unter die Bindehaut, einen Vorfall des Fettgewebes aus der Augenhöhle durch den gebrochenen Augenhöhlenboden rechts in die Kieferhöhle, Einblutungen in die Nasennebenhöhlen mit Blutaustritt aus den Nasenöffnungen sowie frische Rippenbrüche beidseits, einen Hals- und Knochenabbruch des 1. Schneidezahnes links oben, Hautabschürfungen im Bereich des Halses,...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT