Entscheidungs 15Os93/19v. OGH, 11-09-2019
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00093.19V.0911.000 |
Date | 11 Septiembre 2019 |
Record Number | JJT_20190911_OGH0002_0150OS00093_19V0000_000 |
Judgement Number | 15Os93/19v |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. September 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Leitner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sorin D***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster und dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Mai 2019, GZ 34 Hv 8/19x-118, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sorin D***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster und dritter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in der Nacht vom 24. auf den 25. April 2018 in W***** S***** K***** mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung des Beischlafs und zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich zur Durchführung eines Oralverkehrs an ihm, genötigt, indem er sie einsperrte, ihr Faustschläge ins Gesicht und gegen den Körper sowie Fußtritte und Schläge mit einer Peitsche gegen den Körper versetzte, ihr Bissverletzungen zufügte und ihren Kopf zu seinem Penis drückte und festhielt, wobei die Tat eine an sich schwere Körperverletzung mit einer Gesundheitsschädigung von mehr als 24 Tagen zur Folge hatte, und zwar einen queren Gesichtsschädelbruch auf Höhe der Augenhöhlen beidseits und der Nasenwurzel mit Eröffnung beider Kieferhöhlen, Brüche der Augenhöhlenböden und des Nasengerüstes verbunden mit Blutunterlaufung der Augenlider und Einblutungen unter die Bindehaut, einen Vorfall des Fettgewebes aus der Augenhöhle durch den gebrochenen Augenhöhlenboden rechts in die Kieferhöhle, Einblutungen in die Nasennebenhöhlen mit Blutaustritt aus den Nasenöffnungen sowie frische Rippenbrüche beidseits, einen Hals- und Knochenabbruch des 1. Schneidezahnes links oben, Hautabschürfungen im Bereich des Halses,...
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