Entscheidungs 15Os93/20w. OGH, 30-09-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00093.20W.0930.000
Record NumberJJT_20200930_OGH0002_0150OS00093_20W0000_000
Judgement Number15Os93/20w
Date30 Septiembre 2020
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. September 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen F***** T*****, wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 5. Juni 2020, GZ 7 Hv 8/20y-21, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde F***** T***** des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in L***** M***** D***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch wahrheitswidrige Vorgabe, er wäre Eigentümer der Fahrzeuge und könne Eigentum verschaffen, zu Handlungen verleitet, die diesen am Vermögen schädigten, und zwar zum Abschluss von Kaufverträgen und zur Zahlung der Kaufpreise, und zwar

1.) am 16. Dezember 2015...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT