Entscheidungs 15Os95/19p. OGH, 11-09-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00095.19P.0911.000
Date11 Septiembre 2019
Record NumberJJT_20190911_OGH0002_0150OS00095_19P0000_000
Judgement Number15Os95/19p
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. September 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Leitner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Heribert W***** wegen Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 26. April 2019, GZ 63 Hv 53/18i-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heribert W***** zweier Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 10. Februar 2018 in S***** versucht, nachgenannten Personen eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen, und zwar

1. Christian A***** durch Zubodenreißen und Versetzen von acht Faustschlägen und zwei Fußtritten mit Skischuhen gegen den Kopf und den Körper des am Boden Liegenden, was einen Nasenbeinbruch, eine Kopfprellung, ein Monokelhämatom rechts, eine Prellung des rechten Knies sowie eine Prellung des rechten Handgelenks zur Folge hatte;

2. Cornelia E***** durch Zubodenstoßen und Versetzen eines Fußtritts mit einem Skischuh gegen den Oberkörper, was eine Prellung des Oberkörpers und des Brustbeins zur Folge hatte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Entgegen der Kritik der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) begegnet die von den Tatrichtern vorgenommene Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem äußeren Geschehensablauf, insbesondere aus der brutalen Vorgangsweise und dem Versetzen von Fußtritten mit Skischuhen gegen Kopf und Oberkörperbereich (US 6) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit...

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