Entscheidungs 15Os96/18h (15Os97/18f). OGH, 26-09-2018

ECLIECLI:AT:OGH0002:2018:0150OS00096.18H.0926.000
Judgement Number15Os96/18h (15Os97/18f)
Date26 Septiembre 2018
Record NumberJJT_20180926_OGH0002_0150OS00096_18H0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. September 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ertl, LL.M., als Schriftführer in der Medienrechtssache des Antragstellers Peter S***** gegen die Antragsgegnerin B***** GmbH & Co KG wegen § 7 Abs 1 MedienG, AZ 5 Hv 49/17y des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag der B***** GmbH & Co KG auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

In der Medienrechtssache des Antragstellers Peter S***** gegen die Antragsgegnerin B***** GmbH & Co KG erkannte das Landesgericht für Strafsachen Graz die Antragsgegnerin mit Urteil vom 16. Jänner 2018, GZ 5 Hv 49/17y-7, nach §§ 7 Abs 1, 7b Abs 1 MedienG schuldig, dem Antragsteller einen bestimmten Entschädigungsbetrag zu zahlen.

Dem Verfahren lag ein ab 1. August 2017 auf der Website www.b*****.de abrufbarer Artikel mit der Überschrift „Judo-Olympiasieger als Kinderschänder verhaftet“, insbesondere ein in diesen eingebettetes Lichtbild zu Grunde.

Nach den Feststellungen des Erstgerichts ist auf diesem mit „Judo-Olympiasieger als Kinderschänder verhaftet“ übertitelten Bild der Antragsteller zu sehen, und zwar bloß mit einer Unterhose bekleidet auf einem Sofa sitzend, wobei seine beiden Arme durch Handfesseln am Rücken geschlossen waren. Das Gesicht des Antragstellers ist „verpixelt“ und daher nicht erkennbar (US 3). Die dazugehörende Bildunterschrift lautet: „S***** sitzt nach seiner Verhaftung in Unterhose auf dem Sofa“. Dem Artikel ist zu entnehmen, dass Peter S***** wegen gegen ihn erhobener Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen bzw Jugendlichen vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit internationalem Haftbefehl gesucht und nunmehr in K***** festgenommen wurde (US 3 f).

Der dagegen gerichteten Berufung der Antragsgegnerin gab das Oberlandesgericht Graz mit Urteil vom 9. Mai 2018, AZ 9 Bs 104/18i (ON 18), (nur) dahin Folge, dass es den Ausspruch nach § 7b Abs 1 MedienG ersatzlos aufhob und dem Antragsteller nach § 7 Abs 1 MedienG einen (geringeren) Entschädigungsbetrag zuerkannte.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Urteile richtet sich der Erneuerungsantrag gemäß...

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