Entscheidungs 15Os97/21k. OGH, 15-09-2021

ECLIECLI:AT:OGH0002:2021:0150OS00097.21K.0915.000
Date15 Septiembre 2021
Judgement Number15Os97/21k
Record NumberJJT_20210915_OGH0002_0150OS00097_21K0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lampret als Schriftführer in der Strafsache gegen A***** A***** und weitere Angeklagte wegen mehrerer Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten M***** B***** und über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. April 2021, GZ 46 Hv 17/21m-205, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Unterstellung der vom Schuldspruch II./A./ erfassten Tat des Angeklagten B***** unter § 143 Abs 1 zweiter Fall StGB, demzufolge auch im diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch, weiters im Einziehungserkenntnis bezüglich die Gaspistole Beretta Modell 92 aufgehoben, in diesem Umfang eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Mit ihren Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe werden der Angeklagte B***** und die Staatsanwaltschaft, soweit sich deren Rechtsmittel auf diesen Angeklagten bezieht, auf diese Entscheidung verwiesen.

Die Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten A***** I***** obliegt dem Oberlandesgericht Wien.

Dem Angeklagten B***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche anderer Angeklagter enthält, wurde M***** B***** „der Verbrechen“ (erkennbar gemeint – US 25: des Verbrechens) des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (II./A./), des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 StGB (II./B./1./) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (II./B./2./) schuldig erkannt.

[2] Danach haben – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant –

I./ durch Drohung mit...

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