Entscheidungs 15Os98/19d. OGH, 17-10-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00098.19D.1017.000
Judgement Number15Os98/19d
Date17 Octubre 2019
Record NumberJJT_20191017_OGH0002_0150OS00098_19D0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jukic als Schriftführerin in der Strafsache gegen Kheironessa K***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Juni 2019, GZ 73 Hv 29/19x-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kheironessa K***** des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie sich in W***** ein ihr anvertrautes Gut in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem sie am 1. und 3. Jänner 2018 von Ehteramossadat Ma***** überwiesene Geldbeträge in Höhe von jeweils 30.000 Euro wie vereinbart beim Unternehmen S***** behob, diese jedoch entgegen der getroffenen Vereinbarung nicht auf das Konto von Ma***** einzahlte oder an diese ausfolgte, sondern einen Betrag von 48.520 Euro „für sich behielt“.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Z 5, 5a, 10a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gegründete Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten. Ihr kommt keine Berechtigung zu.

Die Urteilsfeststellung, die Angeklagte habe (vom anvertrauten Geldbetrag) einen Bargeldbetrag in Höhe von 48.520 Euro – mit Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz (US 5) – vereinbarungswidrig für eigene Angelegenheiten verwendet (US 4 f), folgerten die Tatrichter – im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung und den Grundsätzen logischen Denkens – aus den für glaubwürdig erachteten Aussagen des Opfers Ma***** und der Zeugen M***** und B***** (US 6 f; Z 5 vierter Fall).

Dass aus den Angaben der genannten Zeugen und des Opfers auch andere, für die Angeklagte günstigere Schlussfolgerungen hätten abgeleitet werden können, stellt keinen Nichtigkeitsgrund...

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