Entscheidungs 15Os99/20b. OGH, 04-11-2020
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00099.20B.1104.000 |
Record Number | JJT_20201104_OGH0002_0150OS00099_20B0000_000 |
Date | 04 Noviembre 2020 |
Judgement Number | 15Os99/20b |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen S***** A***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 13. Mai 2020, GZ 37 Hv 18/20m-90, ferner über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde S***** A***** mehrerer Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I./1./), § 83 Abs 2 StGB (I./2./) und §§ 15, 83 Abs 1 StGB (I./3./), der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 [erster Fall] StGB (II./), der Vergehen der Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 15 StGB (III./1./ bis 3./), des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (IV.), des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach [richtig:] §§ 127, 131 erster Fall StGB (V./1./, 3./ und 4./) und [vgl aber RIS-Justiz RS0114927] des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (V./2./ und 5./) schuldig erkannt.
Danach hat er – soweit für das Nichtigkeitsverfahren relevant –
I./ am 21. September 2018 in J***** Nachgenannte am Körper verletzt (1./), zu verletzen versucht (3./) sowie misshandelt und dadurch fahrlässig am Körper verletzt (2./),
1./ Sa***** A***** dadurch, dass er ihr einen Faustschlag in die linke Gesichtshälfte und sodann einen kräftigen Stoß gegen den Hinterkopf versetzte, wodurch sie zu Sturz kam und Prellungen der linken Hüfte und des linken Oberarms, ein Hämatom an der linken Augenbraue sowie über den körperlichen Angriff hinaus andauernde Kopfschmerzen erlitt;
2./ M***** S*****, indem er ihm einen heftigen Stoß gegen den Oberkörper versetzte, wodurch dieser zu Sturz kam und Abschürfungen an beiden Knien erlitt;
3./ den am Boden liegenden...
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