Entscheidungs 16Ok4/08. OGH, 16-07-2008

ECLIECLI:AT:OGH0002:2008:0160OK00004.080.0716.000
Date16 Julio 2008
Record NumberJJT_20080716_OGH0002_0160OK00004_0800000_000
Judgement Number16Ok4/08
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende, die Hofräte Dr. Vogel und Dr. E. Solé sowie die fachkundigen Laienrichter Kommerzialräte Dr. Bauer und Mag. Reitzner als weitere Richter in der Kartellrechtssache der Antragstellerin D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die Antragsgegnerin O***** Tourismus, *****, vertreten durch Saxinger, Chalupsky & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wels, und der Amtsparteien Bundeswettbewerbsbehörde, Wien 2, Praterstraße 31, und Bundeskartellanwalt, Wien 1, Schmerlingplatz 11, wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Kartellgericht vom 30. August 2007, GZ 26 Kt 16/07-13, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin ist ein österreichweit tätiger Reiseveranstalter mit dem Schwerpunkt auf Radreisen.

Die Antragsgegnerin ist eine nach dem oberösterreichischen Tourismusgesetz errichtete Landestourismusorganisation, die zur allgemeinen Förderung der Tourismus- und der Freizeitwirtschaft in Oberösterreich, insbesondere des Tourismusmarketing, der Tourismusentwicklung, der Schulung und Weiterbildung der Mitarbeiter in den Tourismusorganisationen und sonstiger dem Tourismus und der Freizeitwirtschaft dienender Maßnahmen als Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet wurde. Die Antragsgegnerin ist auch der „Geschäftsapparat" der nach dem Oberösterreichischen Tourismusgesetz 1990 eingerichteten Interessentenbeitragsstelle und hat als solche das für die Führung der Geschäfte erforderliche Personal und die Sacherfordernisse bereitzustellen. Beiträge sind von den „Tourismusinteressenten" im Sinne des Gesetzes für jedes Kalenderjahr zu entrichten, wobei alle natürlichen und juristischen Personen, Personengesellschaften etc beitragspflichtig sind, die in Oberösterreich eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 UStG 1994 selbstständig ausüben und ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in einer Gemeinde des Landes haben. Zu diesen gehört auch die Antragstellerin. Das Land Oberösterreich trägt nach Maßgabe der im Voranschlag des Landes für das jeweilige Verwaltungsjahr vorgesehenen Mittel den finanziellen Aufwand der Antragstellerin.

Die Antragsgegnerin hält 100 % der Geschäftsanteile an der O***** GmbH, deren Gegenstand die Ausübung des Gewerbes des Reisebüros ist, wobei die Vermittlung von Flügen mit überwiegend Nächtigungen der Reiseteilnehmer in Oberösterreich ebenso Unternehmensgegenstand ist wie die Ausübung des Fremdenführergewerbes, des Gewerbes des Reisebetreuers, des Kartenbüros und des Handelsagenturgewerbes. Im Geschäftsbereich „Rad" ist die Vermittlung von Flügen und die Vermittlung und Besorgung von Unterkünften in überwiegend nicht oberösterreichischen Zielgebieten zulässig. Unternehmensziel ist aber insbesondere die Vermittlung von Nächtigungen in Oberösterreich unter Berücksichtigung einer hohen Wertschöpfung. Die O***** GmbH ist gegenüber ihrer Muttergesellschaft, der Antragsgegnerin, sowie deren Tochtergesellschaften ohne gesonderte Auftragserteilung, aber gegen angemessenes Entgelt, weiters verpflichtet, ein Incoming-Reisebüro für Zwecke des Verkaufs touristischer Produkte Oberösterreichs zu betreiben, aktive und passive Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Mailings, Besuche von Workshops, Kontakte zu Reiseveranstaltern und Reisevermittlern durchzuführen, zu organisieren, zu betreuen und abzuwickeln, „verkaufbare" touristische Produkte für das Bundesland Oberösterreich zu entwickeln, mit externen Partnern zu koordinieren und abzuwickeln sowie Consulting im Rahmen des Unternehmensgegenstands zu betreiben.

Die Antragstellerin brachte als Klägerin gegen die Antragsgegnerin als Beklagte beim Landesgericht Linz zu AZ 3 Cg 82/05x eine auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung gerichtete Klage ein, mit der sie einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verband. Dem Sicherungsantrag wurde in erster und zweiter Instanz dahin stattgegeben, dass der Antragsgegnerin und dortigen Beklagten bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits verboten wurde, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Informationen über Radreisen in Oberösterreich, die O***** GmbH gegenüber der Antragstellerin und dort klagenden Partei zu bevorzugen, insbesondere

a) bei Anfragen betreffend Radreisen in Oberösterreich ausschließlich auf die O***** GmbH hinzuweisen und Unterlagen und Prospekte dieser Gesellschaft zu übermitteln, sofern nicht gleichzeitig auch auf die Angebote der Antragstellerin für Radreisen in Oberösterreich hingewiesen werde,

b) bei der Vertretung Oberösterreichs auf Reisebürofachmessen der O***** GmbH die Gelegenheit zu einem gemeinsamen Auftreten in der Koje zu geben, ohne auch der Antragstellerin diese Möglichkeit einzuräumen.

Mit ihrem kartellrechtlichen Antrag begehrt die Antragstellerin, den Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Antragsgegnerin abzustellen und es dieser zu untersagen, die O***** GmbH gegenüber der Antragstellerin zu bevorzugen, insbesondere durch branchenunüblich hohe Eigenkapitalausstattung, Übernahme von Schulungskosten von Mitarbeitern, Übernahme der Kosten oder kostenlose Überlassung von Marktstudien, Übernahme von Werbekostenzuschüssen an Reiseveranstalter, Verkaufsförderungsbeiträge, Übernahme von Inseratkosten für Werbeeinschaltungen...

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