Entscheidungs 16Ok6/11. OGH, 16-09-2011
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2011:0160OK00006.11.0916.000 |
Record Number | JJT_20110916_OGH0002_0160OK00006_1100000_000 |
Date | 16 Septiembre 2011 |
Judgement Number | 16Ok6/11 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Irmgard Griss als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Manfred Vogel und Univ.-Prof. Dr. Georg Kodek gemäß § 62 Abs 2 KartG in der Kartellrechtssache des Antragstellers Bundeskartellanwalt, Wien 1, Schmerlingplatz 11, wider die Antragsgegner 1. S***** SE, *****, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Partnerschaft von Rechtsanwälten in Wien, 2. L***** GmbH, *****, vertreten durch e|n|w|c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Prüfung eines Zusammenschlusses, über den Rekurs des Sachverständigen Dr. R***** N*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Kartellgericht vom 30. Juni 2011, GZ 27 Kt 39/10-30, den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der mit Beschluss vom 13. 12. 2010 bestellte Sachverständige mit Sitz in Deutschland verzeichnete in seiner Gebührennote vom 28. 2. 2011 (bei Gericht eingelangt am 7. 3. 2011) 157.458,90 EUR netto zuzüglich 29.917,10 EUR an 19-prozentiger deutscher Umsatzsteuer.
Die Antragsgegner erhoben Einwendungen lediglich gegen den Zuspruch der begehrten Umsatzsteuer. Nach dem erweiterten Unternehmerbegriff des § 3a Abs 5 Z 1 und Z 2 UStG idF des Budgetbegleitgesetzes 2009 sei das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) trotz hoheitlicher Tätigkeit als Unternehmer anzusehen, wobei schon ausreichend sei, dass der Bund über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) verfüge. Da das OLG Wien Auftraggeber und Empfänger der Sachverständigenleistung sei, hätte der Gutachter die Honorarnote netto ausstellen und einen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger aufnehmen müssen. Die 20-prozentige österreichische Umsatzsteuer habe das OLG Wien im Wege des „reverse charge system“ abzuführen.
Das Erstgericht bestimmte mit dem angefochtenen Beschluss die Gebühren des Sachverständigen mit insgesamt 157.458,90 EUR netto, sprach aus, dass die auf diesen Nettogebührenbetrag entfallende 20-prozentige österreichische Umsatzsteuer 31.491,78 EUR beträgt und wies die Buchhaltungsagentur des Bundes an, jeweils vor Rechtskraft dieses Beschlusses 157.458,90 EUR an den Sachverständigen und 31.491,78 EUR an das Finanzamt für den 1. und 23. Bezirk auf das Konto des OLG Wien unter Anführung von dessen Steuernummer zu überweisen. In Umsetzung der RL 2008/8/EG sei mit dem Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 2009/52, zum 1. 1...
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