Entscheidungs 16Ok9/16h. OGH, 12-10-2016
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2016:0160OK00009.16H.1012.000 |
Judgement Number | 16Ok9/16h |
Date | 12 Octubre 2016 |
Record Number | JJT_20161012_OGH0002_0160OK00009_16H0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schramm und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Kartellrechtssache der Antragsteller 1. Bundeskartellanwalt, 1011 Wien, Schmerlingplatz 11, sowie 2. Bundeswettbewerbsbehörde, 1020 Wien, Praterstraße 31, gegen die Antragsgegnerin N***** AG, *****, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in Wien, über die Rekurse der Bundeswettbewerbsbehörde und der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Kartellgericht vom 8. Juli 2016, GZ 24 Kt 3/16w-36, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Den Rekursen wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Gegenstand des vorliegenden Zusammenschluss-kontrollverfahrens ist der Erwerb einer 25 % übersteigenden Beteiligung (unter anderem) an der C***** AG (in der Folge: Zielunternehmen) durch die Antragsgegnerin. Das Verfahren wurde auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde eingeleitet. Das Kartellgericht holte ein Gutachten ein.
Das Zielunternehmen beantragte die Akteneinsicht. Es sei materielle Verfahrenspartei und deshalb zur Einsichtnahme berechtigt.
Sowohl die Antragsgegnerin als auch die Bundeswettbewerbsbehörde, nicht jedoch der Bundes-kartellanwalt sprachen sich gegen die Gewährung von Akteneinsicht mit der Begründung aus, dem Zielunternehmen komme keine Parteistellung zu.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Kartellgericht dem Antrag eingeschränkt auf das vorliegende Gutachten und mit Wirksamkeit ab Rechtskraft des Beschlusses statt. Das Zielunternehmen sei materielle Verfahrenspartei, weshalb ihm das Recht auf Akteneinsicht zukomme.
Gegen diesen Beschluss richten sich die rechtzeitigen Rekurse der Bundeswettbewerbsbehörde und der Antragsgegnerin. Zusammengefasst argumentieren beide Rechtsmittel, dem Zielunternehmen komme weder Parteistellung noch sonst ein Recht auf Akteneinsicht zu.
Das Zielunternehmen hat eine Rekursbeantwortung erstattet, in der es beantragt, den Rekursen nicht Folge zu geben.
Die Rekurse sind nicht berechtigt.
1. Dadurch, dass das Erstgericht Spruch und Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht deutlich trennte, wurde die Überprüfbarkeit des angefochtenen Beschlusses in keiner Weise beeinträchtigt. Ungeachtet eines allfälligen Verstoßes gegen § 39 Abs 2 AußStrG führen nach § 57 Z 1 AußStrG Beschlussmängel nur dann zur Aufhebung...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN