Entscheidungs 17Ob12/19t. OGH, 05-09-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0170OB00012.19T.0905.000
Date05 Septiembre 2019
Record NumberJJT_20190905_OGH0002_0170OB00012_19T0000_000
Judgement Number17Ob12/19t
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Musger und Priv.-Doz. Dr. Rassi, die Hofrätin Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. M***** W*****, Rechtsanwalt, *****, vertreten durch Hajek & Boss & Wagner Rechtsanwälte OG in Eisenstadt, als Insolvenzverwalter im Konkurs über das Vermögen der B***** Gesellschaft ***** mbH, gegen die beklagte Partei M*****, družba tveganega kapitala, d.o.o., *****, Slowenien, vertreten durch DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Anfechtung und 1.500.000 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 9. Mai 2019, GZ 3 R 18/19t-31, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 14. Februar 2019, GZ 4 Cg 63/16p-27 abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.721 EUR bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 15. September 2015 ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit seiner auf § 28 Z 1 und Z 2 IO sowie auf § 31 Abs 1 Z 2 und Z 3 IO gestützten Anfechtungsklage wurden vom Kläger bestimmte Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte der Beklagten (Beteiligungsvertrag, Kapitalerhöhungsbeschluss, Gesellschaftsvertrag) angefochten und zuletzt der Betrag von 1.500.000 EUR begehrt. Auf Antrag des Klägers fällte das Erstgericht am 16. August 2017 ein stattgebendes Versäumungsurteil. Der Kläger beantragte eine Bestätigung des Versäumungsurteils als europäischer Vollstreckungstitel. Das Erstgericht entsprach diesem Antrag.

Die Beklagte begehrt, den Widerruf dieser Bestätigung nach Art 10 Abs 1 lit b EuVTVO. Neben der Geltendmachung von Zustellmängel brachte sie dazu vor, dass Art 2 Abs 2 lit b EuVTVO „Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren“ vom Anwendungsbereich der EuVTVO ausnehme. Von dieser Ausnahme seien auch insolvenznahe Verfahren umfasst, wozu auch die gegenständliche Anfechtungsklage zähle.

Das Erstgericht wies den auf den fehlenden sachlichen Anwendungsbereich der EuVTVO gestützten Antrag der Beklagten ab. Insoweit sich die Beklagte auf Zustellmängel berief, behielt sich das Erstgericht die Entscheidung erkennbar vor. Seine abweisende Entscheidung stützte es auf die Öffnungsklausel des Art 25 EuInsVO 2000. Der dortige Verweis auf das EuGVÜ sei dynamisch zu verstehen und betreffe auch die EuVTVO.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten Folge und widerrief die Bestätigung nach Art 10 Abs 1 lit b EuVTVO. Auch für Anfechtungsklagen sei die EuVTVO gemäß Art 2 Abs 2 lit b leg cit nicht anwendbar. Schon die fehlende ordre-public-Kontrolle im Bereich der EuVTVO spreche gegen die Ansicht des Klägers. Eine planwidrige Regelungslücke liege nicht vor.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im abweisenden Sinn abzuändern.

Die Beklagte beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen bzw ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung zulässig, weil die im Schrifttum unterschiedlich beurteilte Problematik, ob der Verweis in Art 25 EuInsVO 2000 auch für die EuVTVO gilt, in der höchstgerichtlichen Judikatur noch ungeklärt ist. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.

1. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2015 noch die EuInsVO 2000 Anwendung findet, zumal die EuInsVO 2015 nur auf solche Insolvenzverfahren anzuwenden ist, die ab dem 26. Juni 2017 eröffnet worden sind (Art 84 Abs...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT