Entscheidungs 18OCg3/21x. OGH, 24-08-2021

ECLIECLI:AT:OGH0002:2021:018OCG00003.21X.0824.000
Record NumberJJT_20210824_OGH0002_018OCG00003_21X0000_000
Date24 Agosto 2021
Judgement Number18OCg3/21x
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Poganitsch, Fejan & Ragger Rechtsanwälte GmbH in Wolfsberg, gegen die beklagte Partei J*****, wegen Aufhebung eines Schiedsspruchs, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Klage wird der klagenden Partei zur Verbesserung binnen zwei Wochen zurückgestellt.

Dem Kläger wird aufgetragen, innerhalb dieser Frist sein Vorbringen zur Zuständigkeit dahin zu ergänzen, ob er sich auf eine Schiedsvereinbarung bzw eine statutarische Schiedsklausel im Sinne des § 581 ZPO stützt, und entsprechende Urkunden (zB Schiedsvereinbarung, Statuten der beklagten Partei odgl) vorzulegen.

Bei rechtzeitiger Wiedervorlage ist die Klagefrist gewahrt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Kläger begehrt die Aufhebung des „Schiedsspruchs des Schiedsgerichts“ des beklagten Vereins vom 14. 6. 2021, mit dem sein Antrag auf Aufhebung seines Vereinsausschlusses, in eventu auf Ausspruch eines gelinderen Mittels abgewiesen wurde. Der Kläger stützt die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs auf § 615 ZPO, weil dieser für die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs zuständig sei. Inhaltlich macht der Kläger wegen Entzugs des rechtlichen Gehörs die Aufhebungsgründe des § 611 Abs 2 Z 2 und Z 5 ZPO geltend. Zudem sei einer der sieben Schiedsrichter befangen gewesen, weshalb auch ein Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO vorliege.

[2] 1. Der Oberste Gerichtshof ist nach § 615 ZPO unter anderem für die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs...

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