Entscheidungs 19Ob3/14a. OGH, 03-12-2014

ECLIECLI:AT:OGH0002:2014:0190OB00003.14A.1203.000
Date03 Diciembre 2014
Judgement Number19Ob3/14a
Record NumberJJT_20141203_OGH0002_0190OB00003_14A0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und die Anwaltsrichter Dr. Buresch und Dr. Hahnkamper als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Tagwerker als Schriftführerin, in der Eintragungssache des *****, em. Rechtsanwalt, *****, über die Berufung des ***** gegen den Beschluss des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) vom 3. Dezember 2013, AZ 5990/2011, nach mündlicher Verhandlung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

Text

Begründung:

1. Der Berufungswerber war Rechtsanwalt in Wien. Über sein Vermögen wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 21. 9. 2011, *****, das Insolvenzverfahren eröffnet. Einem dagegen vom Berufungswerber erhobenen Rekurs gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 28. 11. 2011, 28 R 228/11x, keine Folge.

Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien stellte mit Beschluss vom 29. 11. 2011, 5990/2011, gemäß § 34 Abs 1 Z 4 RAO das Erlöschen der Berechtigung des Berufungswerbers zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft fest. Gleichzeitig wurden für ihn zwei mittlerweilige Stellvertreter bestellt. Der vom Berufungswerber dagegen erhobenen Berufung gab die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission mit Beschluss vom 27. 8. 2012, Bkv 3/11, keine Folge. Eine vom nunmehrigen Berufungswerber dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof blieb in diesem Punkt erfolglos (Erkenntnis vom 11. 6. 2013, B 1267/2012-10, Punkt I.2.).

Mit Beschluss vom 18. 1. 2012, *****, hob das Handelsgericht Wien das Insolvenzverfahren gemäß § 123b IO (mit Einverständnis aller Gläubiger) auf. Unter Hinweis auf diesen Beschluss stellte der Berufungswerber am 20. 2. 2012 beim Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien den Antrag auf weitere Zulassung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, wobei er diesen Antrag in weiterer Folge noch ergänzte bzw präzisierte, jedoch der Aufforderung der Rechtsanwaltskammer Wien nicht nachkam, seine Berufung gegen den Beschluss vom 29. 11. 2011 zurückzuziehen.

Mit Beschluss des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) vom 22. 5. 2012 wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf weitere Zulassung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft als Anträge auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte gedeutet und wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der dagegen vom Berufungswerber erhobenen Berufung wurde mit dem schon zuvor erwähnten Beschluss der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission vom 27. 8. 2012, Bkv 3/11, keine Folge gegeben, weil die Rechtskraft des Beschlusses über die Feststellung des Erlöschens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 Abs 1 Z 4 RAO Voraussetzung für eine inhaltliche Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte darstelle.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 11. 6. 2013, B 1267/2012-10 (Punkt I.1.), wurde der Beschluss der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission vom 27. 8. 2012 in diesem Punkt aufgehoben. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs erlischt gemäß § 34 Abs 1 Z 4 RAO die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ex lege. Der Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 29. 11. 2011 habe daher nur feststellenden Charakter gehabt. Für eine inhaltliche Entscheidung über die Anträge auf Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte komme es somit nicht auf die Rechtskraft dieses Feststellungbescheids an. Der Berufungswerber habe ab der rechtskräftigen Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr dem Anwaltsstand angehört und konnte jedenfalls nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 123b IO Anträge auf Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte stellen.

Dementsprechend gab die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission mit Beschluss vom 12. 9. 2013, Bkv 3/11, der Berufung Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien die Entscheidung über den vom Berufungswerber gestellten Antrag auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach Überprüfung aller dafür erforderlichen Voraussetzungen auf.

2. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien führte dazu ein Ermittlungsverfahren durch und hat den Berufungswerber zu seinem Antrag vom 20. 2. 2012 und den weiteren Anträgen vom 15. 3. 2012, 12. 4. 2012, 17. 5. 2013 und vom 2. 10. 2013, dem Eventualantrag vom 2. 10. 2013 sowie dem Antrag vom 14. 10. 2013 angehört und mit dem angefochtenen Beschluss vom 3. 12. 2013, 5990/2011, diese Anträge abgewiesen.

Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens hat der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) insbesondere den Konkursakt ***** des Handelsgerichts Wien sowie die gegen den Berufungswerber anhängigen Disziplinarakten D 155/11, D 149/11, D 139/11, D 65/11, D 21/11, D 166/09 (diese Verfahren waren zum Zeitpunkt des Erlöschens der Rechtsanwaltschaft des Berufungswerbers anhängig) und die schon zuvor anhängig gewesenen Disziplinarakten, in welchen es zu rechtskräftigen Verurteilungen des Berufungswerbers gekommen ist (D 202/94, D 136/96, D 185/00, D 23/01, D 195/97, D 215/99, D 216/99, D 114/00, D 36/02 und D 92/07) beigeschafft und den Berufungswerber im Rahmen einer Anhörung am 3. 12. 2013 einvernommen. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien kam aufgrund des von ihm durchgeführten Beweisverfahrens zum Ergebnis, dass die Anträge wegen Vertrauensunwürdigkeit des Antragstellers abzuweisen seien (§ 5 Abs 2 RAO). Er stellte dazu Folgendes fest:

2.1 Gegen den Berufungswerber waren zum Zeitpunkt des insolvenzbedingten Erlöschens der Rechtsanwaltschaft mehrere Disziplinarverfahren anhängig, welche jeweils mit Beschlüssen des Disziplinarrats vom 14. 12. 2011 abgebrochen wurden. Die Vorwürfe, welche Gegenstand dieser Disziplinarverfahren waren, seien für die Prüfung der Vertrauenswürdigkeit des Berufungswerbers von Relevanz. Der jeweilige Inhalt dieser Verfahren wurde zusammengefasst wie folgt wiedergegeben:

2.1.1 Disziplinarverfahren D 155/11:

In seiner Sitzung vom 14. 6. 2011 hatte der Ausschuss beschlossen, eine Überprüfung der Kanzlei des Berufungswerbers gemäß § 23 RAO durchzuführen. Betraut wurden damit die Mitglieder des Ausschusses Dr. H***** und Dr. N*****.

Mit E-Mail vom 16. 6. 2011 teilte Dr. H***** dem Berufungswerber den Beschluss des Ausschusses mit, kündigte den Termin für Montag, 27. 6. 2011, 11:30 Uhr, an und führte an, welche Unterlagen bereitzustellen sind.

Der Berufungswerber antwortete mit E-Mail vom 18. 6. 2011, dass seiner Ansicht nach erst ein entsprechend begründeter Bescheid durch den Ausschuss vor der Kanzleiüberprüfung zuzustellen ist.

Dr. H***** teilte mit E-Mail vom 19. 6. 2011 mit, dass ein Bescheid nicht erforderlich wäre, verwies auf den Plenumsbeschluss und wiederholte den Termin.

Mit E-Mail vom 20. 6. 2011 teilte der Berufungswerber mit, dass nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofs der Ausschuss bei Maßnahmen gemäß § 23 RAO als Verwaltungsbehörde handle, er Anspruch auf einen Bescheid habe, ebenso auf Einhaltung der Verfahrensgarantien nach Art 6 MRK. Einer Kanzleiüberprüfung alsfaktische Amtshandlung“ stimme er nicht zu.

Dr. H***** teilte daraufhin mit E-Mail vom 20. 6. 2011 mit, dass dem Berufungswerber seine Rechtsmeinung unbenommen bleibe, er und Dr. N***** ungeachtet dessen zum festgesetzten Termin die Kanzleiüberprüfung durchführen werden.

Am 27. 6. 2011 begaben sich Dr. H***** und Dr. N***** zum Haus K***** (*****) und läuteten bei der Kanzlei des Berufungswerbers an. Dieser meldete sich über die Gegensprechanlage und teilte mit, dass er einer Kanzleiüberprüfung nicht zustimme und auch nicht öffne.

Ergänzend stellt der Oberste Gerichtshof dazu aus dem beigeschafften Disziplinarakt D 155/11 fest, dass die vom Ausschuss beschlossene Überwachung der Kanzlei des Berufungswerbers auf den folgenden Anzeigen gemäß § 22 RL-BA gegen den Berufungswerber (über die gegen ihn anhängigen Gerichtsverfahren) beruht:

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Mitteilung von RA Dr. W***** S***** vom 31. 5. 2011, wonach sich das von ihm namens E***** T***** gegen den Berufungswerber geführte Verfahren im Stadium der Exekution befinde und ein Vollzug an der Wohnadresse des Berufungswerbers beantragt wurde, weil in der Kanzlei vom Exekutor keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden (06/05 2008/7414).

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Schreiben von RA Dr. E***** M***** vom 30. 12. 2011, wonach er einen namens der K***** GmbH gegen den Berufungswerber geführten Prozess zu 6 C 499/09k des Bezirksgerichts ***** in erster Instanz gewonnen habe und das Gericht seiner Mandantschaft zusätzlich zum Kapitalbetrag noch einen Entschädigungsbetrag in der Höhe von 1.000 EUR wegen mutwilliger Prozessführung gemäß § 408 ZPO zugesprochen habe. Der Berufungswerber habe dagegen aber Berufung erhoben (06/05 2009/5018).

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Schreiben von RA Dr. A***** L***** vom 24. 2. 2010 und 30. 5. 2011, wonach der Berufungswerber gegen die von RA Dr. L***** vertretene U***** Sachversicherung AG eine Deckungsklage betreffend seine private Eigenheimversicherung eingebracht habe, die aber in keinem beruflichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Berufungswerbers stehe (06/05 2010/2098).

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Schreiben der B***** Rechtsanwälte B***** KG vom 29. 4. 2010, wonach gegen den Berufungswerber namens der A*****gesellschaft mbH eine Mahn-klage über 3.385,74 EUR sA eingebracht worden sei (06/05 2010/3439).

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Schreiben RA Mag. B***** K***** vom 5. 7. 2010 und 7. 3. 2011, wonach er namens eines Privatdetektivs gegen den Berufungswerber wegen von diesem beauftragter Recherchen eine Klage über 2.137,14 EUR sA eingebracht habe (06/05 2010/4746).

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Schreiben RA Dr. W***** H***** vom 18. 8. und 24. 9. 2010, wonach er namens der ***** Landes- und Hypothekenbank AG gegen den Berufungswerber eine Klage auf Zahlung von 617.933,83 EUR sA eingebracht habe (06/05 2010/5422).

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Schreiben RA Dr. W***** R***** vom 23. 8. 2010, wonach er gegen den Berufungswerber...

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