Entscheidungs 1Nc107/13w. OGH, 18-11-2013
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2013:0010NC00107.13W.1118.000 |
Record Number | JJT_20131118_OGH0002_0010NC00107_13W0000_000 |
Date | 18 Noviembre 2013 |
Judgement Number | 1Nc107/13w |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Nc 42/13y anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Landesgericht Linz zurückgestellt.
Begründung:
Der Antragsteller begehrte - wie bereits in einer Vielzahl weiterer Eingaben - die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage (sowie eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung), wobei er behauptete, es sei ein Schaden in einem 1,5 Mio EUR übersteigenden Ausmaß entstanden. Zur Begründung führte er aus, Rechtsmittelsenate des Oberlandesgerichts Linz hätten in (zumindest) vier Entscheidungen das „bestrittene“ Gutachten einer medizinischen Sachverständigen trotz detailliert dargelegter Medizinliteratur als medizinisch richtig in Anmaßung (§ 314 StGB), die bestrittenen rein medizinischen Aspekte zu bewerten, als Laien ohne jedwede Expertise zugrunde gelegt. Auch Erstrichter hätten zu (noch nicht entschiedenen) Wiederaufnahmeanträgen diese „Medizinentscheidung“ ebenfalls gedeckt, womit organisierter Amtsmissbrauch vorläge.
Das Landesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof iSd § 9 Abs 4 AHG vor, weil der Kläger seine Ansprüche aus behauptetem Fehlverhalten von Organen des Landesgerichts Linz und des Oberlandesgerichts Linz ableite.
Wie der erkennende Senat bereits zu 1 Nc 98/13x ausgeführt hat, ergibt sich schon aus den Angaben des Antragstellers im genannten Verfahren, dass er in jüngerer Zeit (weit) mehr als 50 Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsklagen eingebracht hat, mit denen sich Gerichte in ganz Österreich zu beschäftigen haben; dem erkennenden Senat wurden allein im Jahr 2013 rund 50 Akten zur Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG vorgelegt. Obwohl dem Antragsteller regelmäßig Verbesserungsaufträge erteilt werden, in denen er aufgefordert wird, seine Angaben durch die Ergänzung zu...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN