Entscheidungs 1Nc113/13b. OGH, 21-11-2013
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2013:0010NC00113.13B.1121.000 |
Judgement Number | 1Nc113/13b |
Date | 21 Noviembre 2013 |
Record Number | JJT_20131121_OGH0002_0010NC00113_13B0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Klagenfurt zu AZ 20 Nc 6/13w anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H*****, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Landesgericht Klagenfurt zurückgestellt.
Begründung:
Der Antragsteller brachte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz am 24. 7. 2013 einen Schriftsatz ein, in dem er die Bewilligung der Verfahrenshilfe für eine Klage nach dem AHG - ersichtlich gerichtet gegen die Republik Österreich als Beklagte - beantragte. Er führte darin unter anderem aus: „Schaden: größer 1,5 Mio €“. Unter der Überschrift „Beschwer“ wird dem Leiter einer Justizvollzugsanstalt im Zusammenhang mit der Medikation des Antragstellers Folter vorgeworfen. Weiters würden Richter Beweise unterschlagen und WA-(Wiederaufnahme-)Verfahren iSd § 354 StPO unterschlagen bzw vertuschen. Zuletzt findet sich der Satz: „Schaden: > 1,5 Mio €, Umsatz seit ca 4 Jahren und Wiederaufbau meiner Firma.“
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz setze das Verfahren mit Beschluss vom 7. 8. 2013 gemäß § 6a ZPO zur Prüfung der Prozessfähigkeit des Antragstellers aus. Dessen Rekurs gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 18. 9. 2013 nicht Folge.
Am 13. 8. 2013 brachte der Antragsteller beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz einen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Klage nach dem AHG („Schaden/Tag = 1.500 Euro“) ein. In diesem Schreiben sieht er die angeordnete Aussetzung des Verfahrenshilfeverfahrens als vorsätzliche Schädigung mit „Pro Tag und - aus spezialpräventiven Gründen - 1.500 Euro/Tag“.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den Akt dem Oberlandesgericht Graz zur Entscheidung iSd § 9 Abs 4 AHG vor. Dieses bestimmte mit Beschluss vom 10. 10. 2013 zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung eines allfälligen Amtshaftungsverfahrens das Landesgericht Klagenfurt als zuständig.
Das Landesgericht Klagenfurt stellte mit Beschluss vom 25. 10. 2013 dem Antragsteller seinen Verfahrenshilfeantrag zur Verbesserung binnen 14 Tagen zurück. Es forderte insbesondere Angaben dazu, welche konkreten Handlungen und Unterlassungen welchen Organen der Republik Österreich vorgeworfen würden und welcher konkrete Schaden in welcher Höhe aus den behaupteten Verfehlungen dieser Organe eingetreten...
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