Entscheidungs 1Nc117/13s. OGH, 26-11-2013

ECLIECLI:AT:OGH0002:2013:0010NC00117.13S.1126.000
Date26 Noviembre 2013
Judgement Number1Nc117/13s
Record NumberJJT_20131126_OGH0002_0010NC00117_13S0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 66 Nc 12/13b anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Landesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 11. 4. 2013, AZ 1 Nc 33/13p, hat der erkennende Senat das Landesgericht Innsbruck zur Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers sowie zur Verhandlung und Entscheidung in einem daran allenfalls anschließenden Zivilprozess als zuständig bestimmt. Dieses Verfahren ist dort zu 17 Nc 6/13k anhängig und ist derzeit gemäß § 6a ZPO ausgesetzt.

Der Antragsteller erhob gegen einen in diesem Verfahren ergangenen Beschluss Rekurs (17 Nc 6/13k-14) und verwies (unter erkennbarer Bezugnahme auf seinen Schriftsatz ON 12) darauf, dass er einen Antrag auf „VH zur Klage nach AHG“ gestellt habe, wobei die „Täter LG/OLG Innsbruck die Delegierung nach Graz erzwingen“ würden, ohne damit auch nur ansatzweise zu erkennen zu geben, welche konkreten Fehler er Organen der Rechtsprechung oder Vollziehung vorwirft und welchen Schaden er daraus ableitet.

Das Landesgericht Innsbruck erfasste diesen Antrag gemäß § 473 lit a Geo als neuerlichen Antrag auf Erteilung der Verfahrenshilfe und legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller beschäftigt mit einer Vielzahl von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsklagen Gerichte in ganz Österreich. Dem erkennenden Senat wurden dabei allein im Jahr 2013 rund 50 solcher Anträge zur Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG vorgelegt. Obwohl dem Antragsteller regelmäßig Verbesserungsaufträge erteilt werden, in denen er aufgefordert wird, seine Angaben durch die Ergänzung zu vervollständigen, welches konkrete Fehlverhalten er Organen der Rechtsprechung oder Vollziehung vorwirft und warum aus diesem Verhalten welcher...

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