Entscheidungs 1Nc12/18g. OGH, 13-03-2018

ECLIECLI:AT:OGH0002:2018:0010NC00012.18G.0313.000
Date13 Marzo 2018
Record NumberJJT_20180313_OGH0002_0010NC00012_18G0000_000
Judgement Number1Nc12/18g
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Oberlandesgericht Wien zu AZ 14 R 38/18p anhängigen Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Harald Premm, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 100.000 EUR, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 28. Dezember 2017, GZ 3 Cg 31/17a-17, wird das Oberlandesgericht Graz als zuständig bestimmt.

Für ein allfälliges weiteres Einschreiten in erster Instanz wird das Landesgericht Leoben als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Die Klägerin brachte ihre Amtshaftungsklage, in der sie Ersatzansprüche aus behaupteten Fehlentscheidungen des Bezirksgerichts Meidling sowie des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht und aus unvertretbaren Verfahrensverzögerungen im erstinstanzlichen Verfahren ableitet, beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ein. Das Oberlandesgericht Wien bestimmte das Landesgericht Eisenstadt gemäß § 9 Abs 4 AHG als zuständig. Gegen das klageabweisende Urteil des Landesgerichts Eisenstadt im Amtshaftungsverfahren erhob die Klägerin Berufung an das Oberlandesgericht Wien. Dieses legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Bestimmung eines anderen Oberlandesgerichts gemäß § 9 Abs 4 AHG vor und verwies darauf, dass eine Richterin, die im Anlassverfahren in erster Instanz als Prozessrichterin tätig gewesen und von den Vorwürfen...

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