Entscheidungs 1Nc123/13y. OGH, 04-12-2013

ECLIECLI:AT:OGH0002:2013:0010NC00123.13Y.1204.000
Record NumberJJT_20131204_OGH0002_0010NC00123_13Y0000_000
Judgement Number1Nc123/13y
Date04 Diciembre 2013
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Nc 47/13h anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht Linz zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrte - wie bereits in einer Vielzahl weiterer ähnlicher Eingaben - die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung gegen die Republik Österreich, wobei er einen Streitwert von 1,5 Mio EUR angab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, Richter eines Senats des Oberlandesgerichts Linz unterschlügen in vier näher bezeichneten Verfahren alle Augenzeugen und Beweise im Wissen um deren Qualifikation, die angeblichen Opfer und die beteiligten Richter, Staatsanwälte und Sachverständige zu überführen und einen Freispruch zu erhalten. Der Streitwert berechne sich aus vier Jahren Haft in Psychiatrie als Gesunder in Freiheitsberaubung durch Verbrechen der Justiz ... [unleserlich].

Das Landesgericht Linz legte die Eingabe dem Obersten Gerichtshof im Sinn des § 9 Abs 4 AHG vor, weil der Antragsteller seine Ansprüche aus behauptetem Fehlverhalten von Organen des Oberlandesgerichts Linz ableite.

Rechtliche Beurteilung

Wie sich auch aus den Angaben des Antragstellers in vergleichbaren Verfahren ergibt (vgl hg 1 Nc 121/13d), beschäftigt er mit mehr als 120 Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsklagen (bzw Provisorialanträgen) Gerichte in ganz Österreich. Dem erkennenden Senat wurden dabei allein im Jahr 2013 mehr als 50 solcher Anträge zur Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG vorgelegt. Obwohl dem Antragsteller regelmäßig Verbesserungsaufträge erteilt werden, in denen er aufgefordert wird, seine Angaben durch die Ergänzung zu vervollständigen, welches konkretes Fehlverhalten er dem Organ der Rechtsprechung oder Vollziehung vorwirft und warum aus diesem Verhalten der behauptete Schaden entstanden...

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