Entscheidungs 1Nc126/13i. OGH, 07-01-2014

ECLIECLI:AT:OGH0002:2014:0010NC00126.13I.0107.000
Judgement Number1Nc126/13i
Date07 Enero 2014
Record NumberJJT_20140107_OGH0002_0010NC00126_13I0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Nc 49/13b anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht Linz zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, das die Verfahrenshilfesache gemäß § 44 JN iVm § 9 Abs 1 AHG an das Landesgericht Linz überwies, die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen den Bund mit einem Streitwert von 1,5 Mio EUR. Zur Begründung führte er aus, vier Senate des Oberlandesgerichts Linz würden in ihn betreffenden Rechtsmittelentscheidungen (nicht näher angeführte) „unwiderlegbare“ Beweise gegen namentlich genannte Staatsanwälte, Richter, Sachverständige und „Opfer“ unterschlagen. Auch die Staatsanwaltschaft Linz, gedeckt durch die Oberstaatsanwaltschaft (Linz), unterschlage seit Mai 2011 alle Strafanzeigen. Das Bundesministerium für Inneres verweigere die Herausgabe eines bestimmten Aktes des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung.

Rechtliche Beurteilung

Das Landesgericht Linz legte die Akten dem Obersten Gerichtshof im Sinn des § 9 Abs 4 AHG mit dem Hinweis vor, dass der Antragsteller seine Ansprüche aus behauptetem Fehlverhalten von Organen des Oberlandesgerichts Linz ableite.

Der Antragsteller beschäftigt mit einer Vielzahl von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsklagen Gerichte in ganz Österreich. Dem erkennenden Senat wurden dabei allein im Jahr 2013 weit mehr als 50 solche Anträge zur Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG vorgelegt. Obwohl dem Antragsteller regelmäßig Verbesserungsaufträge erteilt werden, in denen er aufgefordert wird, seine Angaben durch die Ergänzung zu vervollständigen, welches konkrete Fehlverhalten er Organen der Rechtsprechung oder Vollziehung vorwirft und warum aus diesem Verhalten welcher konkrete Schaden entstanden sein sollte...

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