Entscheidungs 1Nc127/13m. OGH, 18-12-2013
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2013:0010NC00127.13M.1218.000 |
Record Number | JJT_20131218_OGH0002_0010NC00127_13M0000_000 |
Date | 18 Diciembre 2013 |
Judgement Number | 1Nc127/13m |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Nc 51/13x anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Landesgericht Linz zurückgestellt.
Begründung:
Der Antragsteller begehrte - wie bereits in einer Vielzahl ähnlicher Eingaben - die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage mit einem Streitwert von 1,5 Mio EUR. Zur Begründung führte er aus, trotz Fakten aus der Nichtigkeit eines beim Landesgericht für Strafsachen Wien gegen einen namentlich genannten Beschuldigten geführten Verfahrens und einem Freispruch in allen Punkten finde ein ebenfalls namentlich genannter „bestochener Richter“ in einer näher genannten Ordnungsnummer eines zu einem bestimmten Aktenzeichen geführten Verfahrens eines nicht genannten Gerichts keine Wiederaufnahmsgründe zu einem Vorsatz des Amtsmissbrauchs als Mitglied einer kriminellen Vereinigung. Eine Delegierung sei nötig, denn die belangten „OLG-Linz-Täter“ verhinderten ein faires Verfahren.
Das Landesgericht Linz legte die Akten dem Obersten Gerichtshof iSd § 9 Abs 4 AHG mit dem Hinweis vor, dass der Kläger seine Ansprüche aus behauptetem Fehlverhalten von Organen des Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Linz ableite.
Der Antragsteller beschäftigt mit einer Vielzahl von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsklagen Gerichte in ganz Österreich. Dem erkennenden Senat wurden dabei allein im Jahr 2013 mehr als 50 solcher Anträge zur Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG vorgelegt. Obwohl dem Antragsteller regelmäßig Verbesserungsaufträge erteilt werden, in denen er aufgefordert wird, seine Angaben durch die Ergänzung zu vervollständigen, welches konkrete Fehlverhalten er Organen der Rechtsprechung oder Vollziehung vorwirft und warum aus diesem Verhalten welcher konkrete Schaden entstanden...
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