Entscheidungs 1Nc16/17v. OGH, 29-03-2017

ECLIECLI:AT:OGH0002:2017:0010NC00016.17V.0329.000
Date29 Marzo 2017
Record NumberJJT_20170329_OGH0002_0010NC00016_17V0000_000
Judgement Number1Nc16/17v
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 33 Nc 31/16m anhängigen Verfahrenshilfesache der Antragstellerin S***** K*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Ried im Innkreis als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin begehrte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen den Bund. Sie leitet ihre Ansprüche unter anderem aus Entscheidungen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien in einem vorangegangenen Verfahrenshilfeverfahren ab. Sie wirft diesen Gerichten vor, in diesem Verfahren fehlerhaft gearbeitet und ihr deshalb einen Schaden verursacht zu haben.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 9 Abs 4...

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