Entscheidungs 1Nc18/15k. OGH, 20-05-2015

ECLIECLI:AT:OGH0002:2015:0010NC00018.15K.0520.000
Date20 Mayo 2015
Judgement Number1Nc18/15k
Record NumberJJT_20150520_OGH0002_0010NC00018_15K0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Nc 5/15k anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht Linz zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller begehrte beim Landesgericht Linz die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage. Dazu brachte er vor, sein Schaden sei größer als 1,5 Mio EUR, wozu er ohne konkrete Behauptungen auf eine Verschleppung infolge organisierter und krimineller „Vereinigung von OLG mit LG und BG-Richtern“ und auf eine Mittäterschaft von „GP und OGH-Senat“ mit dem Vorsatz „zur Vertuschung des falschen Auftragsgutachtens“ im Zusammenhang mit einem gegen ihn vor dem Landesgericht Linz geführten Strafverfahren verwies.

Das Landesgericht Linz legte die Eingabe des Antragstellers dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.

Wie der erkennende Senat bereits zu denselben Antragsteller betreffende Verfahrenshilfeanträge wiederholt ausgeführt hat (1 Nc 98/13x; 1 Nc 111/13h; 1 Nc 117/13s uva), beschränkt er sich in seinen Eingaben zumeist auf allgemein gehaltene unkonkrete Vorwürfe, die häufig mit Beleidigungen und Beschimpfungen bzw dem Vorwurf, die Staatsorgane hätten strafbare Handlungen begangen, einhergehen, obwohl ihm regelmäßig Verbesserungsaufträge erteilt werden, in denen er aufgefordert wird, seine Angaben durch die Ergänzung zu vervollständigen, welche konkreten Fehler er dem jeweiligen Organ der Rechtsprechung oder Vollziehung vorwirft und warum aus diesem Verhalten der behauptete Schaden...

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