Entscheidungs 1Nc18/16m. OGH, 27-04-2016

ECLIECLI:AT:OGH0002:2016:0010NC00018.16M.0427.000
Judgement Number1Nc18/16m
Date27 Abril 2016
Record NumberJJT_20160427_OGH0002_0010NC00018_16M0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers U***** R*****, über dessen im Wege des Oberlandesgerichts Graz (AZ 5 Nc 4/15d) gestellten Verfahrenshilfeantrag in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Behandlung einer daran allenfalls anschließenden Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz gemäß § 28 JN als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller (vgl 1 Nc 61/15h) beabsichtigt die Erhebung einer Amtshaftungsklage, die er infolge des Fehlverhaltens der österreichischen Vertretungsbehörden in Ägypten erlitten habe. Diese hätten ihm keinerlei Hilfestellung geleistet und es sei ihm von der österreichischen Botschaft über eineinhalb Jahre lang kein Reisepass ausgestellt worden.

Nachdem er vom Bezirksgericht Graz-Ost darüber belehrt worden war, dass ein Ordinationsantrag direkt beim Obersten Gerichtshof einzubringen ist, beantragte er die Gewährung der Verfahrenshilfe für die Erhebung der Amtshaftungsklage und des Ordinationsantrags. Er legte auch ein ausgefülltes Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe vor.

Das Oberlandesgericht Graz übermittelte den Akt mit dem Ersuchen, zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Ordinationsantrags ein inländisches Gericht als örtlich zuständig zu bestimmen.

Rechtliche Beurteilung

Die Voraussetzungen für eine Ordination im Sinne des § 28...

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