Entscheidungs 1Nc18/18i. OGH, 07-05-2018

ECLIECLI:AT:OGH0002:2018:0010NC00018.18I.0507.000
Record NumberJJT_20180507_OGH0002_0010NC00018_18I0000_000
Date07 Mayo 2018
Judgement Number1Nc18/18i
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 23 Nc 1/18x anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers J***** C*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Erledigung einer allenfalls folgenden Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage, wobei er seine Ersatzansprüche unter anderem aus seiner Ansicht nach rechtswidrigem Verhalten von Organen des Landesgerichts für Strafsachen Graz und des Oberlandesgerichts Graz ableitet. Das angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor, weil sich der Antragsteller auch auf ein Fehlverhalten bzw Fehlentscheidungen des Oberlandesgerichts Graz berufe.

...

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